Art. 7.
Die Abeliférung geschiehet in der Regel freywillig und ohne erft eine Requisition ab-
zuwarten. Sobald daher eine Militaͤr- oder Civil-Behoͤrde einen jenseltigen 8 ent-
deckt, wird es nebst den elwa bey sich habenden Effekten, Pferden, Waffen u. s.
sofort, unter Beyfügung eines aufzunehmenden Protokollé, an die jenseitige Behörde im nüch-
sten Ablieferungsorte gegen Bescheinigung übergeben.
Art. 8.
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden decjenigen Staakes, in
welchen er übergetreten ist, entgangen seyn: so wird dessen Auslieferung sogleich auf die
erste direfallsige- Requisition erfolgen, selbst dann, wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in
dem Militär -Dienste des gedachten Staates angestellt zu werden. Nur wenn über die
Richtigkeit wesentlicher in der Requisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung
überhaupt bedingen, solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nähere Auftlärung derselben
ischen der requirirenden und der reguirirten Beyörde nöcthig wird, ist der Auslieferung
Anstand zu geben.
Art. 9.
Die in vorstehendem Artikel erwähnten Requisitionen ergehen Churhessischer Seits an
die Großherzogliche gandes-Direction zu Weimar, und Großherzoglich Welmarischer Seits
an das Churhessische General-Kriegs-Kollegium, zu Cassel. Von den Militér-Behörden
werden diejenigen Drserteurs, welche etwa zum Dienst angenommen seyn sollten, von den
Civil-Behörden aber diejenigen, bey denen dieß der Fall nicht ist, aukgelieser rt.
Art. 10.
An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Macht fuͤr jeden Deserteur vom Tage
seiner Verhaftung an bis zum. Tage der Auslieferung ruoschteplihh für den Jag drey Gre-
schen Conventions-Geld, für ein Pferd aber täglich sechs Pf'und Hafer, acht Pfund Heu
und drey Pfund Stroh, Casseler Gewicht, den Centner zu Ein hundert und acht Pfund
gut gethan. Die Berechnung der Futterkosten geschiehet nach den Marktpreisen de# Ortes,
oder der nächsten Stadt, wo die Arretirung geschehen ist, und die Bezahlung erfolgt ohne
die geringste Echwĩetigkeit sogleich bey der Auslieferung.
Art. 11.
Außier diesen Kosten, und der im nachfelgenden Artikel 22. bemerkten Belohnung,
kann eln Mehreres unter irgend einem Vorwande, wenn auch gleich der auszuliefernde Mann
unter den Truppen des Souverains, der ihn augzuliefern hat, angeworben seypn sollte,