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An solchen Orten, wo eigens bestellte ache. bestehen., müssen biese bey ihrer An-
stellung von der Ortsobrigkeit dahin in Pflickht genemmen werden, daß sie auf jede vor-
kommende Impost-Defraudation genau Acht * und jeden der Art vorkommenden, ih-
nen bekannt gewordenen Fall, bey dem Grohherzoglichen Lanrschafte-Kollegium unverzug=
lich anzgeigen wollen und sollen.
Die Ortsobrigkeiten haben dergleichen Verpslichtungen sorgsam, auch da, wo es bepy
berelts -angeslellten Ablädern noch nicht geschehen., sofort noch zu bewirken, und die Na-
en Der auf diese Weise verpslichteten sowohl., als lünftig angestellt und ver flichtet
Winenoe Abléder, jedes Mahl bey dem Großherzoglichen lanshest, Kollegium anzu-
zeigen.
g. 15.
Alle Fracht= und andere Fuhrleute, sie sepen Frrmde, oder Inländer, welche dem
Impost unterworsene Waaren in Städte, wo öfentliche Waazen bestehen, einbriugen,
müssen diese Waaren, sobald sie damit zum Thore einpassirt sind, ohne vorher anders wo
einzukehren, oder ihre Wagen und Karren zu etöffnen, in der Waage niederlegen, von wo
aus sie nebst den Frachtbriesen den Empfängern zugesendet werden. Die G astwirthe e so-
wohl, als die verpflichteten Ablaͤder, sind verbunden, auf die puͤnktliche Beobachtung dieser
Verscheift zu sehen und die Fuhrleute darnach anzuweisen.
In den übrigen Städten, wo keine öffentlichen Waagen si sind, ingleichen in solchen
Derffchaften, wo Krämer sich W müssen dergleichen Waaren immer im Beyseyn des
Impost; Einnehmers abgeladen werde
In den Dorfschaften hingegen, wo keine Kraͤmer sich besinden, ist die vorschriftsmäpige
Meldung von Seiten der Empfänger in der Impost-Einnahme hinrelchend.
8. 16.
Jeder, welcher dem Impost unterworfene Waaren, gleichviel, woher und auf welche
Art, bekömmt, ist schuldig, dieselben nebst den Avié-Briefen und Fakturen dem Impost-
Ofücianten auf. Verlangen vorzuzeigen, damit sich der leztere von der Qualität und
Quantitét der Waaren, und ob sie der Impost-Abgabe unterworfen sind, überzeugen ban.
Sollte jemand unter dem Vorwande, daß er keine Fakturen bekommen hade, die.
zeigung derselben verweigern und auch die Burzeigung und ei der Waaren ni
geschehen lassen wollen: so ist der Impost-Officiant ermächtigt, die Waaren unter Siegel
zu nehmen. Es bleiben solche auf Gefahr des Voorsengens . deage lirgen, bis derselbe
die Jakturen vorgezeigt hat, und auch dann steht dem Impost - Ofstelanken noch frey, die
Waaren, Falls sie nicht etwa schon vor der Versiegelung in seiner Gegenwart erössnet wor-
den nd.,, um seiner gewissen Ueberzeugung willen, zu eröffnen.
17.
g.
Die Impost-Offieianten und dle Impost-Pslichtigen haben einander gegenseitig mit
Vescheddendehe und Freundlichkeie zu begegnen, und werden überhaupt erstere, die Impost-