Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Wenn ein Impost-Einnehmer den an ihn bezahlten Impost vorsäblich unterschlägt, 
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-aus Vorsah unricheig quittirt, oder die Qustiung verfälscht, wird er nicht 
nur sei 
Stelle en:set, sondern auch außer dem noch als Malversant, oder Falsarius nach den 
vorhandenen Gesetzen bestraft. 
Impost Tari #. 
Kapitel l. 
Ein Kalb bic zu einem halben Jahre 
Ein Rind von einem halben bis zu einem dahre, ehie Unerschüd bes 
Geschlechtes 
Ein Ochsenstier, oder 8 Kalbe über 1 z5- bis 9 Vebre ã alt 
Eine Kuh uͤber zwey Jahre att . 
Ein Ochse über zwey Jahre alt » · 
Ein Schwein, welches unter *“ grscte wird » 
Pfun . 
* 
½ 
" 
*————X□40 
Ein Schwein über 50. Pfund 1½. . 
Ein Schen über 140. W . · » 
Ein Lam . 
Ein Sppal, oder Ham . 
Ein zZiegenlamm 
Eine Ziege . . . . . . 
Ein Bock · « . « . . . 
Ein Spanferkel . . 
Kapitel II. 
Fleisch und Warste ingleichen Schmierseise, Schmer, Speck und Fett 
Talg), welche aus dem Auslande thndebracht werven, gtuͤn, 
das Pfun 
dergleichen gerkuchert 
bichter und Seife, welche aus dem Auslande eingebracht werden 
Talg au5 dem Auéêlande, dac Pfun 
(auch eben se viel, weun aus den inlandischen Scharfrichterenen der Tals 
herkommt). 
Kapitel Ill. 
ein, welcher aus dem Auslande in Gebinden ingebracht wied. ohne 
ünterschie der Sorten, der Eime 
  
(nnrrr"7.— 
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