Großherzogl. S. Weimar-Eisrnachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 5. Den 25. Januar 1821.
JINO
Landtag s' Verhandlungen.
Dritte
Vier zehnte Sibtung
den Sten Januar 1821.
Gegenwärtig 20. Abgeordnete.
Der
Gesetzesentwurf, die Pensioni-
rung der Wittwen und Waisen
verstorbener Staatediener betr.
wurde vom F. vo. an, weiter einzeln durch-
gegangen.
Zu §. ro. — 14. die Pensions= Ansprü-
che der Kinder betr., wurde zunächst die
Frage aufgestellt: ob überhaupt die Aeltern-
losen Kinder bey dem gegenwärtigen Gesehße
berücksichtiget werden, oder, im Falle ihrer
Hülfsbedürftigkeit, dem Waisen = Institute
zur Versorgung uberlassen werden sollten?
Nachdem hierbey von mehrern Seiten
der Wunsch, daß die Kräfte des Waisen-
Instituts im gesammten Großherzogthume
näher untersucht werden möchten, ausgespro-
chen und zu einem besondern Vortrage ver-
wiesen, hier aber nur so viel bemerkt wor-
den war, daß, wenn solche Kinder vom
Waisen-Institute nicht versorgt werden soll-
ten, diesem auch die Collateral-Gelder von
Verlassenschaften der Staatödiener nicht fer-
ner verbleiben könaten; glaubten Einige ei-
nnen Unterschied machen zu müssen, ob die
Mutter vor oder nach dem Vater verstorben
sey und schlugen vor, daß das Recht der
Kinder auf Pension nur für den ersten Fall
beschränkt werde, weil im letzten Falle die
Fortsehung.
Besoldungsabzüge zur Wittwenanstalt schon
früher cessirt häátten, und die Verbindlichkeit
zur Versorgung der Kinder auf die Mutter
allein übergegangen sey. Durch 18. Stim-
men gegen II. wurde indeß, weil in bey-
den Fällen gleiche billige Rücksicht für die
Kinder eintritt, gegen die Annahme ei-
nes solchen Unterschiedes entschieden, dem-
nächst aber durch Stimmenmehrheit bestimmt,
daß diejenigen Kinder, welche durch ander-
weite Verheyrathung ihrer Mutter, den An-
spruch auf Pensiou verlohren haben, sol-
chen durch den Tod der Mutter nicht wie-
der erlangen könnten; obgleich hiergegen be-
merkt worden war, daß das Interesse der
Kasse erfordere, die Wiederverheyrathung
der Wittwen, so viel als möglich, zu befor-
dern, statt solches durch diese oder ähnliche
Bestimmungen zu erschweren. Eine weitere
Frage:
bis zu welchem Alter den Aeltern-
losen Kindern Pension zuzuge-
stehen sey?
wurde durch 22. Stimmen gegen 7., mit
Abänderung des Entwurfs, da in ent-
schieden, daß die Pension nur bis zum vol-
lendeten r8#ten Jahre gegeben werden solle.
Die im F. 12., zu Gunsten der studieren-
den Söhne verstorbener Staatsdiener gemach-=
te Ausnahme wurde aufgehoben, indem die
Mehrheit sich schon früher dahin ausgespro-
chen hatte, wie es nicht wünschenswerth sey