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wurde, gegen die gestern aufgestellte Ansicht,
beschlossen, daß solche durchgehends nach
Stuͤcken und nicht nach den einzelnen Pfun-
den zu bestimmen sey, weil das Wiegen zu
viel Weitláuftigkeit und Beschwerden verur-
sache. Die einzelnen Ansätze ####. Stück wur-
den durchgegangen und, zum Tyeil mit Abän-
derung des vorliegenden Entwurfs, also be-
stimmt, wie in der Erklärungsschrift aus-
führlicher vorkommen wird.
Das Lagergeld vom Weine wurde, nach
nochmaliger Berathung über diesen Punkt,
wobey besonders der Umstand zur Sprache
kam, daß bey größern Weinhandlungen, wie
z. B. in Eisenach, das Lagergeld pr. Ey-
mer doch nicht durchzuführen sey, sondern
ein Aversional -Quantum bestimmt werden
müßte, durch 15. Stimmen gegen 14., dem
Antrage der 2ten Section des Großherzogl.
Landschaffts-Collegiums gemäß, aufgehoben.
Bey der in Vorschlag gebrachten Abgabe
vom innländischen Weine mit 16 gr. — pr.
Eymer wurde von einigen Mitgliedern be-
merklich gemacht, daß man solche, da sie
doch nur in einigen Ortschaften des Groß-
herzogthums vorkommen, in diesen aber den
zum großen Theile armen Einwohnern sehr
drückend seyn werde, geringer bestimmen
möge; es kam ein Unterschied zwischen dem
vom Weinbauer selbst ausgeschenkten und
dem von ihm im Ganzen verkauften Weine
in Vorschlag; der definitive Beschluß wird
jedoch erst in der nächsten Sitzung vor-
kommen.
Die Abgabe vom ausländischen Essig
wurde, weil hinlänglich viel Essig im Lan-
de selbst fabricirt, demnächst aber viel aus-
ländischer Branntwein unter dem Namen
von Essig eingebracht wird, auf ##rthlr.
8 gr. pr. Eymer festgesetzt. Der innländi-
sche Essig wurde, nach langer Diecussion,
durch überwiegende Mehrheit der Stimmen,
mit einer Abgabe von 6 gr. pr. Eymer
belegt.
Der Bier-Impost wurde, (obgleich meh-
rere Stimmen eine Minderung oieser Abgabe
dringend wünschten,) weil eine so sichere Abga-
be noch zur Zeit nicht entbehrt werden könne,
mit dem bisherigen Ansatze von 16 gr. für
I. Weim. Scheffel Gerste beybehalten, daben
aber der Antrag auf eine gesetliche Bestim-
mung beschlossen: daß die Müller keine Schrot-
metze, sondern nur Bezahlung nach dem
Marktpreiße verlangen könnten. Die Bemer-
kung: daß die Vorschrift der im Eisenachischen
bisher noch gültigen Tranksteuerordnung, nach
welcher Cap. III. §. 6. das Quantum des
Schuttes und des Gusses bestimmt sey und der
Bierpreiß jedesmal von der Behörde festge-
seht werde, die Bereitung eines guten Bieres
sehr behindere, — glaubte man durch das
neue vorliegende Finanz-Gesetz, in welchem eine
solche Bestimmung nicht vorkomme, erledigt;
man beschloß jedoch in der künftigen Erklä-
rungsschrift ausdrücklich bemerklich zu machen,
daß man jene Bestimmung der Eisenacher
Tranksteuerordnung, mit Einführung des
neuen Gesetze, für aufgehoben ansehe.
Hinsichtlich des Kesselbr#erbrauens ließ es
der Landtag bey der deßfallsigen Bestimmung
des neuen Gesetzes bewenden, wornach zwar
das bisherige Verbot erneuert, jedoch Dispen-
sation nachgelassen wird.
Verschiedenemal sprach sich übrigens bey
diesen Verhandlungen der Wunsch aus, daß
der Impost ganz aufgehoben werden könnte.
Gründe gegen und für indirecte Abgaben über-
haupt wurden aufgestellt, und insbesondere
bemerkt, wie die Impost-Abgabe mehr für den
Weimarischen, als für den Eisenachischen und
den Neustädter Kreis passend sepn möchte.
Dahin kamen jedoch zuletzt alle Stimmen
überein, daß diese Abgabe nicht eher abge-
schafft werden könne, bis ein anderes Mittel
zu Deckung ihres Ertrago ausfindig gemacht
sev und daß man so lange auf dem jetzigen
Wege fortschreiten müsse.