Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

—  337  —

s.  7.

Hingegen  ist  jede  Verbesserung  des  laufenden  Geschirrs  und  des  gehenden
  Zeuges  der  Muͤhle,  sie  moͤge  in  der  Vervollkommnung  des  Ganzen  oder
einzelner  Theile  desselben  bestehen,  gleich  gewöhnlichen  Repararionen  anzusehen.

III.  Wiederherstellung  der  Mühlen  und  der  dazu  gehbrigen
Wasserwerke.

g.  8.

Wird  eine  Mühle  wegen  Baufälligkeit  neu  erbaut  oder  von  einer  Stelle
auf  eine  andere  versetzt,  wird  ein  baufälliger  Wasserbau  entweder  ganz  oder
theilweise  neu  hergestellt,  so  kann  dies  nur  nach  eingeholter  Erlaubmß  der
Landesregierung  geschehen,  welche  dafür  Anordnungen  zu  treffen  hat,  daß
keine  Veränderung  des  vorherigen  Rechrszustandes  stattfindet.

IV.  Oeffentliche  Verkündung  der  nachgesuchten  Anlagen  neuer
Mühlen  und  der  beabsichtigten  Veränderungen  an  Mühlen.

F.  9.

Damit  die  in  I.  und  II.  genannten  Unternehmungen  in  Zeiten  zur  Kenntniß
  der  Betheiligten  kommen,  muß  das  Vorhaben  eines  solchen  Unternehmens
mit  Anberaumung  einer  Frist  zur  Anmeldung  der  etwaigen  Einwendungen  öffentlich
  verkündet  werden.

Diese  Verkündung  soll  nicht  nur  in  das  Verordnungs=  und  Anzeigeblatt
  aufgenommen  werden,  sondern  auch  auf  die  jeden  Orts  herkömmliche
Weise  in  der  betreffenden  Gemeinde  und  in  denjenigen  inländischen  Gemeinden
geschehen,  welche  mit  ihren  Markungen  an  die  Markung  der  fraglichen  Gemeinde
  angrenzen.

Wenn  dabei  Territorial-Verhältnisse  in  Betracht  kommen,  so  hat  das
Bezirksamt  hierüber  besondern  Bericht  an  die  Landesregierung  zu  erstatten.

Die  geschehene  Verkündigung  ist  urkundlich  zu  den  Akten  zu  bescheinigen.

(Fr.  3062—5088.)  (Nr.  5083.)