Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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treten, worin gegen sein Verschulben Restitution mit Erfolg gesucht worden ist, son- 
dern derselbe ist auch daneben (vorausgeseht, daß nicht etwa wegen ermittelten doli eine 
strengere Strafe gesehlich eintreten muß) noch auf folgende Weise zu bestrafen. 
a) Wegen einer zum ersten Mahle wider ihn auf diese Art zur Entscheibung ge- 
kommenen Vernachléssigung, um fünf bis funfzehn Thaler. Wenn dagegen, nach 
erlittener Bestrafung dieses Falles, 
b) derselbe Advokak einer neuen Pflichtwidrigkeit (wiewohl gegen andere Klien-= 
ten) sich schuldig macht: so soll dessen zweyte Bestrafung in funfzehn bis drey- 
Pig Thalern bestehen. 
) Zur drikten Bestrasung tritt Eivil-Arrest von acht bis vierzehn Tagen ein. 
Sollte der drermahl bereieS bestraste Advokat dennoch neuer Mflichtwidrigkeiten 
der hier in Frage stehenden Art sich schuldig machen: so ist 
d) eine Suspension von der Praxis auf wenigstens drey Monathe und höchstens ein 
Jahr wider ihn zu verhängen; nach deren Erduldung derselbe, abermahls sich 
strafbar machende Advokat 
ec) von seinem Advokaten-Amte völlig zu entsetzen sst. 
Doch wird in Beziehung auf die im Vorstehenden bestimmen Strafgaktungen von 
a. bis . incl. noch festgesetzt, daß ein nach erüttener Bestrafung drey Jahre lang 
und ununterbrochen beobachtetes, in Hinsicht seiner Umtspflichten völlig untadelhaftes Be- 
tragen dem Advokaten zur Tilgung früher von ihm begangener und bestrafter Ver- 
nachlässigungen dergestalt gereichen soll, daß diese ihm bey etwa später wieder verwirk- 
ter Disciplinar-Strafe obiger Art nicht mehr mit in Anrechnung gebracht werden 
dürfen. 
X. Bey jeder Unserer Regierungen soll in dieser Beziehung ein besonderes Verzelchniß 
auer wegen Verschuldung eines Resiitutions-Gesuchs bestraften Advokaten geführt 
werden; zu welchem Behuf von dem Untergerichte auch selbst diejenigen Fälle bericht- 
lich vorgelegt werden müssen, wo das Resiitutions-Gesuch durch Zustimmung beyder 
Haupt-Partheyen sich sofort erledigte (VI. 2.) 
XI. Alle Verabredungen werden für ungültig und strasbar erklärt, durch welche eine Par- 
tbev ihrem Advokaten oder Sachwalter, in Beziehung auf ein wegen dessen Pflicht- 
widrigkeit anzubringendes oder bereits angebrachtes Restitutions-Gesuch im Eivil-- 
Prozesse die Verschonung mit Kosten oder mit sonstigem Schadensersah zusichert
	        
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