Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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und wohl gar die eintretende Geldstrafe aus sich zu nehmen, oder ihm zu vergüten 
verspricht. 
Sellte ein solcher Vertrag jemahls eingegangen werden: so wird die Parthey hier- 
durch für berechtiget erklärt, dessen ungeachtet jenen Schadensersatz und die Erstattung 
der etwa auögelegten Kosten und Strasgelder von dem kontrahirenden Advokaten und 
dessen Erben zu allen Zeiten einzufordern. 
Leßterer aber soll jeben Falles schon darum allein zu einer besondern Dißciplinar= 
Strafe und zwar, wenn er es vermag, zu Erlegung des doppelten Betrags des- 
sen, was er ohne jene Abrede zu zahlen gehabt hátte, außer dem aber zu verhältniß- 
mäßiger Eivil-Arreststrase verurtheilt werden. 
Gegen da5 Erkenntniß über ein Restitutions-Gesuch sindet nur ein einziges Rechtö- 
mittel, und selbst dieses nur von Seiten des um Restitution Nachsuchenden oder des 
Advokaten, gegen dessen Verschulden die Restitution ertheilt wird, Statt, indem es 
dem Restitutions-Gegner genügen muß, sich in dem Haupt-Prozesse nunmehr noch 
sattsam vertheidigen zu können. 
Dieses RechteEmittel soll lediglich, und zwar ohne Rücksicht auf den Betrag der Be- 
schwerden, die Ober-Appellation seyn, wegen deren Rechtfertigung und weiterer 
Behandlung die Vorschristen der provisorischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung 
eintreten, jedoch ohne daß um Akten-Versendung nachgesucht werden darf. 
XlII. Dem durch das erste Erkenntniß in dieser Sache für schuldig erklárten Advokaten 
stehen in Beziehung auf seine Verurtheilung zu einer Strafe dieselben 
Rechtêmittel zu, welche überhaupt in Strassachen nach den Landeögeseben Statt 
finden. 
Gegen die Verurtheilung zum Schadens= und Kostenersatze hingegen gilt von ihm 
dasselbe, was so eben (XII.) wegen des dem Imploranten verstatteten einzigen 
Rechtsmittels festgesetzt worden ist. 
XIV. Durch vorstehendes Gesetz soll das besondere Recht minderjähriger und sonst unker 
nothwendiger Kuratel stehender Partheyen, auch der Gemeinhelten und anderer 
Korporationen, nicht aufgehoben seyn, vermöge dessen die Unthätigkeit oder Vernach- 
lässigung ihrer Vormünder, oder Pfleger und Aktoren, in Betreibung der Rechtsstrei- 
tigkeiten dieser Pflegebesohlnen nur an deren genannten Vertretern selbst zu ahnden
	        
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