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einstweilen, bis auf die ergriffene Berufung eine weitere Entscheidung erfolgt ist, in Voll-
zug geseht werden, nöthigen Falles durch Anwendung der geeigneten Zwangemittel.
. 52.
b) De" Vorbeyaltes.
Ein Vorbehale der rechtlichen Ausföhrung vor Gericht nach aufgelößtem oder geendig-
tem Miethvertrage (F. so) hat während der Dauer des Dienstverhältnisses durchaus keine
aufhaltende Wirkung.
5. 53.
Ober- Tppe#llatien.
Eine Appellation an das Ober-Appellations-Gericht sindet in Gesindesachen nur dann
Statt, wenn solche bey einer der Landesregierungen anhängig gewesen und eneschieden wor-
den sind. Ec bleibt diegfalls bey den allgemeinen Bedingungen und Geseten, unter denen
das Rechtêmittel der Ober-Appellation steht und insonderheit noch bey der zur authentischen
Interpretation des F. 2u0 der Ober-Appellations: Gerichtsordnung erlassenen Bekanntma-=
chung vom #rrten Dezember 1821 (Regierungs-Blatt vom Jahre 182# Seite 788.)
mit Unsrer Landessürstlichen Sanktion versehen, solche verfassungsmäßig, auch durch Beydru-
ckung UnsreS Großherzoglichen Staatsinsiegels vollzogen und befehlen, daß dieselbe, als ein
von dem usten Oktober dieses Jahres an gültiges allgemeines Landesgese6, vurch
das Regierungs-Blatt zu jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht werde.
So geschehen Weimar den 18ten Juny 7823.
(L. S.) Karl August.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freph. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vit. Ernst Müller.
Gesindeordnung.