Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

01 
a) die Luft in einem verschlossenen, mit Kohlendampse erfüllten Zimmer sofort durch 
Oefsnen der Fenster erneuert werden; 
b) In verschlossenen Kellern, welche mit durch gährende Dinge enkwickelten, erstickenden 
Luftarten angefüllt sind, und in verschütteten Gewölben die Luft durch Eingießen von frischem 
kalten Wasser, durch Essig oder durch salzsaure Däómpfe verbessert werden; 
q) derjenige, welcher den Erstickten aus tiesen Gruben eder Kellern, nachdem man 
für Verbesserung der Luft, wie vorhin unter b bemerkt worden, gesorgt hat, herausholen 
soll, die Lufebeschaffenheit mittelst eines an einer langen Sgtange befestigten, brennenden. 
Lichtes prüfen, indem wo dieses ausgeht, auch kein Athmen möglich ist. Er muß einen in 
Essig getauchken Schwamm oder damit befeuchtetes Tuch vor den Mund binden und die 
Kleider mit Wasser und Essig benehen, er kann etwas Braunewein in den Mund nehmen, 
vorzüglich aber muß er einen Strick an seinen Körper befestiget haben, mit welchem er, 
falls ihm etwas zustieße, oleich selbst herausgezogen werden könnte. Was nun den Er- 
stickten selbst anlangt: so ist 
1) derselbe vor allen Dingen in eine halb sihzende, halb liegende Stellung zu bringen 
und aller beengenden Kleidungsslücke zu entledigen; 
2) eß passen hier dieselben Verfahrungsarten, die zu Wiederbelebung gewaltsam Gr- 
würgter angegeben worden, besonders Anwehen von kalter Lust, und wenn dieses nicht 
genügt, sleißiges und sorgsames Lufteinblasen, kalte Umschläge auf den Kopf, Fußbäder, 
Neiben und Bürsten und laue Klystiere. Bey aufgerriebenem Halse und dunkelrothem Ge- 
sichte, Aderlaß 2c. 
3) Als Rlechmittel sind hier besonders anzuwenden: 
bey Erstickung durch saure Dämpfe z. B. von gährenden Dingen rcr., slächtiger Sal- 
miak= Geist, Iwiebeln, Meerrettig; 
bey betäubenden und besonders bey faulen Dünsten, Essig und Essig-Naphta. 
4) Innerlich ist der Gebrauch des Salmiak-Geistes in kleinen Gaben fänf bis sechs 
Tropsen in Wasser alle halbe Viertelstunden sehr nöblich. 
V. Behandlung eines vom Blitze Getroffeneo. 
1) Der Körper muß, wenn er an einem eingeschlessenen Orte z. B. in einer Stube