Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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6. 
Die nachlässigen Aeltern werden durch den Gemelndediener hierauf so- 
sleilch vor den Schulvorstand gefordert, und nach Befinden unter nachdrücklicher Verwar- 
nung und Bedrohung von dem vorsihenden Piarrer angewiesen, ihre Kinder künftig pünkt- 
lich zur Schule anzuhalten. Für den betreffenden Schullehrer geht hiernach die Verpflich 
tung von selbst hervor, auf diese-säumigen Schulkinder das wachsamste Auge zu richten. 
4. 
Wird durch ein solches Einschreiten des Schulvorstandes der Zweck noch nicht 
erreicht, und ergiebt sich dieß bey der nächsten Zusammenkunft durch die neu einzureichende 
Versäumnißtabelle oder sonstige Klage des Schullehrers: so haben nun die Nitglieder des 
Schulvorstande5 eine diesfalsige schriftliche Anzeige aufzunehmen, gemeinschaftlich zu unter- 
zeichnen und dieselbe bey dem Superintendenten oder Adjunkt der Diszes 
zu übergeben. 
5. 
Dieser hat dle nachlässigen Aeltern nunmehr ka der kürzesten Frist vorzula- 
den und geschärft zu ihrer Pflicht anzuhalten. 
6. 
Wenn wider Erwarten auch dadurch der Zweck ulscht erreicht werden sollte: so hat 
der Diszesan auf erneuerte Anzeige unmittelbar die weltliche Obrigkeit zu gerichtil 
chen Vorschritten gegen die sehlenden Aeltern aufzurufen. 
7. 
Im kßersten Falle erfolgt Berichts-Erstattung an das Großherzogh 
DOber-Konsistorium. 
6. 
Vor allen Dingen ist darauf, als einen Haupkpunkt, zu achten, daß die Anfangs- 
schüler zu rechter Zeit in die Schule eingeführt werden, und dann dem ersten Ent- 
HKehen der Schulversäumnisse allenthalben entgegen gearbeitet werde. Hlerzu wird 
die freundliche oder auch ernstliche Zusprache des Schullehrerg und Ortspfarrers, zeitig an- 
gewendet und nökhigen Falles wiederholt, von der besten Wirkung seyn. Wo überdem 
die Schule und der Unterricht in derselben, wie es überall zu erwarten, so geleiket und 
eingerichtet sst, daß die Kinder sich darin wohl fühlen und dieselbe gern besuchen; da
	        
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