Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Privat-Dozenten,  D.  Friedrich  Wilhelm  Ludwig  Wahl,  sowie  den  Privat-Dozenten  und
Unwersitäts-Apotheker,  D.  Carl  Christoph  Friedemann  Traugott  Goebel,  beyde  zu  außer-=ordentlichen
  Professoren  der  philosophischen  Fakultät  auf  Höchst-Ihrer
Gesammk=  Universität  Jena  zu  ernennen.

Ministerial:  Bekanntmachung.

Eé  ist  mehrmahls  der  Fall  vorgekommen,  daß  den  Großherzoglichen  Gesandrichasften
  im  Auslande  Tauf=  und  Todtenscheine,  Integritäls-,  Lebens=  und  andere  Jeugnisse  inländischer
  Behörden  zum  Behuf  der  Beglaubigung  der  Unterschriften  vorgelegt  worden  sind,
welche  lehtere  denselben  gänzlich  unbekannt  waren  und  daher  von  ihnen  pflichtmäßig  nicht
haben  beglaubigt  werden  können.

Damit  nun  in  Zukunft  die  Inhaber  solcher  Zeugnisse  nicht  in  den  Fall  kommen  msgen,
  von  den  Großherzoglichen  Gesandeschaften  damit  zurückgewiesen  zu  werden  und  dadurch
Nachtheil  und  Schaden  zu  leiden,  wird  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  jedes  Zeugniß,
  welches  im  Auslande  geltend  gemacht  werden  soll,  und  folglich  der  Beglaubigung  der
Großherzoglichen  Gesandtschaften  bedarf,  vorher  durch  die  betreffende  Oberbehsrde  an  das
Großhergogliche  Staaks-Ministerium  einzusenden  ist,  um  hier  gehörig  legalisirt  und  sodann
an  die  auswärtige  Gesandtschaft  befördert  zu  werden,  bey  welcher  dasselbe  die  Betheiligten
selbst  wieder  in  Empfang  zu  nehmen  haben.

Für  auswärtige  Staaten,  wo  eine  Großherzogliche  Gesandtschaft  nicht  akkreditipt  ist,
genügt  die  im  Großherzoglichen  Staats  =  Ministerium  zu  bewirkende  Legalisation  allein,
und  e5  werden  die  legalisirten  Zeugnisse  auf  demselben  Wege  remittirt,  auf  welchem  sie  am
her  belangt  sind.  Es  versteht  sich  jedoch,  daß  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
  nur  solche  Unterschriften  beglaubiget  werden  können,  über  deren  Richtigkeit  und  Wahrbeit
  dasselbe  amtliche  Kenntniß  und  Gewihheit  erlangt  hat.

Weimar  den  17ten  Dezember  1824.
Großberzogliches  Säáchsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freyherr  von  Fritsch.

Bekanntmach  u  ng  en.

I.  Da  bey  Großherzoglicher  Regierung  vorgekommen,  daß  von  einigen  Stadträrhen
und  Vatrimonial-Gerichten,  wenn  sie  von  Justiz-Aemtern  uud  herrschaftlichen  Stadtgerichten
  ersucht  worden,  Gerlchtskosten  von  ihren  Untersassen  beyzutreiben,  dafür  Sporteln
liguidirt  worden,  dieser  Ungebühr  aber  nicht  serner  nachzusehen  ist:  so  erhalten  die  sämmt-