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Orten, wo die Großherzoglichen Aemter die Obergerichte, Patrimonial-Stellen aber die
niederen Gerichte biöher ausgeubt hatten, jene Obergerichte, ohne Entschädigung, den Groß-
herzoglichen Aemtern entnommen, ohne Vorbehalt den Erbgerichtsinhabern überlassen und
dadurch errescht, daß nunmehr alle wichtigeren Obergerichtsfälle beym Kriminal Gerichte,
alle unwichtige bey der Ortsgerichtsbehörde verhandelt werden.
An den Drten aber, wo von zwey Patrimonial-Gerichtsstellen, die eine die obere und
die andere die niedere Jurisdiction hatte, blieb jene dreyfache Gerichtebarkeit noch bestehen.
Beh dem Lundtage 1823 fanden dieß die gekreuen Landstände selbst nicht mehr passend
und sprachen daher in der Intercessional-Schrift vom 25sten May 1823 den Wunsch aus,
diese dem Justiz -Gange so schädliche Kollision aufgehoben zu sehen. Se. Königliche Ho-
heit, der Großherzog, geruheten hierauf, von unterzeichneter Stelle gutachtlichen Bericht
zu erfordern und nach dessen Erstattung ihr gnädigst anzubefehlen: „in einer öffentlichen
Bekanntmachung die patriokischen Gesinnungen der Patrimenial-Gerichtéinhaber des Neu-
slädtischen Kreises aufzufordern, durch Privat-Vereinigungen sene Kollisionen zu heben,
damit die Vorlegung eines Landesgesehes deshalb bey dem nächsten Landtage überflüssig
werde.“
Es ist einleuchtend, daß nur an den Orten Ruhe und Elnigkeit in den Gemeinde-Ver-
sammlungen, Einheit der Maaßregeln, Nachdruck und Ansehen bey den ÖOrtövorstehern,
zweckmäsiges Zusammengreifen in Handhabung der Polizey, Wachsen und Gedeihen des
Gemeingeiskes, Anhänglichkeit an die Obrigkeit gefunden werden kann, wo nicht mehrere
Gerichtsbarkeiten die Einwohner Eines Ortes so spalten, daß Eines Theiles Interesse von
dem des Andern an sich schon geschieden ist, daß Ein Theil sich dem Andern entgegenstelt,
Eine Dorfgerichtsperson des einen Gerichte die Anordnung der Gerichesperson des andern
Gerichts abzustellen sucht, ihr öffentlich widerspricht oder im stillen sie untergräbt, Ein
Schuldheiß andere Befehle empfängt als der Zweyte. Schon diese Rücksicht macht c
höchst wünschenswerth, daß in Einem Orte auch nur eine Obrigkeit walte, unter ihr nur
Ein Schuldheiß fungire und somit Eine einige, in keinem Verhältniß getrennte Gemeinde
gehorche.
Dazu kommt aber noch, daß durch eine solche Vereinfachung Zeit in Ausübung sowohl
der Sicherheits-Polizey als der Justiz, und Kosten durch das Wegfallen der sonsi mannig-
fach nothwendigen Mittheilungen und Requisitionen der Behörden desselben Ortes unter
eigander) gespark werden.