Artikel XXX.
Allgemeine Verzichtleistung.
g. 115.
Durch die in den vorhergehenden Artikeln der gegenwärtigen Konvention erfolgte
Auseinandersetzung und Auögleichung werden alle Ansprüche, welche von einer oder der
anderen Regierung in Beziehung auf die in dem Artikel 1 bezeichneten Gegenstände und
aus der dem Friedens-Traktate vom 18. May 1815 vorangegangenen Verwaltung
der Königlich Sächsischen Lande nach allen verschiedenen Epochen derselben gemacht
worden sind oder auf irgend eine Weise noch gemacht werden könnten, für beseitiget
und aufgehoben erklärt und beyde Theile verzichten hierdurch gegenscitlg feyerllchst auf
alle fernere in der gegemvärtigen Konventionnicht gegründete diefaltsige Anforderungen.
Das von beyderseitigen Bevollmächtigten bey Zeichnung dieser Konvention auf-
genommene Protokoll soll jedoch gleiche Kraft und Wirkung haben, als ob es dersel-
ben ausdrücklich einverleibt worden wäre.
Artikel KXXXl.
Bekanntmachung der Konvention.
9. 116.
Gegenwärtige Konvention wird zur allgemeinen Wissenschaft durch den Druck be-
kannt gemacht werden.
Artikel XXXII.
RNRati fi kat io u.
6. 117.
Dieselbe soll Seiner Königlichen Majestät von Preußen und Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzolge zu Sachsen Weimar-Eisenach zur
Ratisikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationen innerhalb drey Wo-
chen, oder wenn es geschehen kann, noch früher erfolgen.
Zu urkund dessen haben die beyverseitigen Bevollmachtigten dieselbe unterzeich-
net und untersiegelt.
Geschehen Berlin den 1. May 1826.
(I.§.) Wilhelm Joseph Balan. (L. S.) Christian Friedrich Schmidt.