Waarenproben.
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V. Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
VI. Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waarenproben siehe §. 11.
§. 10.
I. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben bebefördert,
die keinen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservirte
Thiere und Pflanzen, geologische Muster 2c., deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke
geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung
mit der Briefpost geeignet sein.
II. Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und
10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter
im Durchmesser nicht überschreiten.
III. Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche Vermerke sind nur
zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers, Fabrik- oder
Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung
sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waare.
IV. Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen oder in
Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft werden kann.
V. Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht angeht, auf
einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem festen Stoffe anzubringen.
Die Aufschrift muß den Vermerk „Waarenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten.
VI. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht mit verschiedenen
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waarenproben mit Drucksachen und Geschäftspapieren
siehe §. 11.
VII. Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen werden
zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden besonderen Bedingungen zugelassen:
1) Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall, Holz, Leder oder
Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt
wird;
2) Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen Glasfläschchen
enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt
werden, das mit Sägespähnen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so anzufüllen
ist, daß im Falle des Zerbrechens des Fläschchens die Flüssigkeit aufgesaugt werden kann.
Das Kätschen selbst muß in eine Hülse von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel
oder von starkem und dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung
der Fläschchen von durchlochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die hinreichende
Widerstandsfähigkeit besitzen und mit aufsaugenden Stoffen angefüllt sowie mit einem
Deckel verschlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältniß eingeschlossen
zu werden;
3) schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze 2c. müssen zunächst in eine
besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament 2c.) eingeschlossen und dann
in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder verpackt werden;
4) Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder Pergament
eingeschlossen werden;
5) lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind, daß sie jede
Gefahr ausschließen.
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des Inhalts möglich ist.
VIII. Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde.