Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Waarenproben.


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 V.  Für  unzureichend  frankirte  Geschäftspapiere  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

 VI.  Wegen  Vereinigung  von  Geschäftspapieren  mit  Drucksachen  und  Waarenproben  siehe  §.  11.

                                                                                                §.  10.

 I.  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche  Waarenproben  bebefördert,
  die  keinen  Handelswerth  haben,  ferner  naturgeschichtliche  Gegenstände,  getrocknete  oder  konservirte
Thiere  und  Pflanzen,  geologische  Muster  2c.,  deren  Versendung  nicht  zu  einem  Handelszwecke
geschieht.  Die  Sendungen  müssen  nach  ihrer  Form,  Verpackung  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
mit  der  Briefpost  geeignet  sein.

  II.  Waarenprobensendungen  dürfen  30  Centimeter  in  der  Länge,  20  Centimeter  in  der  Breite  und
10  Centimeter  in  der  Höhe  oder,  wenn  sie  Rollenform  haben,  30  Centimeter  in  der  Länge  und  15  Centimeter
im  Durchmesser  nicht  überschreiten.

  III.  Briefe  dürfen  den  Waarenproben  nicht  beigefügt  werden;  handschriftliche  Vermerke  sind  nur
zulässig  in  Bezug  auf:  Namen  oder  Firma  des  Absenders,  Adresse  des  Empfängers,  Fabrik-  oder
Handelszeichen,  Nummern,  Preise  und  Angaben  bezüglich  des  Gewichts,  des  Maßes  und  der  Ausdehnung
sowie  der  verfügbaren  Menge,  der  Herkunft  und  der  Natur  der  Waare.

IV.  Die  Einlieferung  der  Waarenproben  muß  unter  Band  oder  in  offenen  Umschlägen  oder  in
Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen,  sodaß  der  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.

V.  Die  Aufschrift  ist  möglichst  unmittelbar  auf  der  Sendung,  wenn  dies  jedoch  nicht  angeht,  auf
einer  haltbar  befestigten  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier  oder  sonstigem  festen  Stoffe  anzubringen.
Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Waarenproben“  oder  „Proben“  oder  „Muster“  enthalten.

VI.  Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Waarenproben  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Waarenproben  mit  Drucksachen  und  Geschäftspapieren
  siehe  §.  11.

VII.  Gegenstände  aus  Glas,  Flüssigkeiten,  Oele,  fette  Stoffe,  Pulver  sowie  lebende  Bienen  werden
zur  Beförderung  als  Waarenproben  unter  folgenden  besonderen  Bedingungen  zugelassen:

1)  Gegenstände  aus  Glas  müssen  in  einer  festen  Umhüllung  von  Metall,  Holz,  Leder  oder
Pappe  verpackt  sein,  sodaß  jeder  Gefahr  für  andere  Sendungen  und  die  Beamten  vorgebeugt
  wird;

2)  Flüssigkeiten,  Oele  und  leicht  schmelzbare  Stoffe  müssen  in  fest  verschlossenen  Glasfläschchen
enthalten  sein.  Jedes  Fläschchen  muß  in  ein  Kästchen  von  Holz  oder  starker  Pappe  verpackt
werden,  das  mit  Sägespähnen,  Baumwolle  oder  einem  schwammigen  Stoffe  so  anzufüllen
ist,  daß  im  Falle  des  Zerbrechens  des  Fläschchens  die  Flüssigkeit  aufgesaugt  werden  kann.
Das  Kätschen  selbst  muß  in  eine  Hülse  von  Metall,  von  Holz  mit  angeschraubtem  Deckel
oder  von  starkem  und  dickem  Leder  eingeschlossen  werden.  Wenn  aber  zur  Verpackung
der  Fläschchen  von  durchlochten  Holzblöcken  Gebrauch  gemacht  wird,  die  hinreichende
Widerstandsfähigkeit  besitzen  und  mit  aufsaugenden  Stoffen  angefüllt  sowie  mit  einem
Deckel  verschlossen  sind,  so  brauchen  diese  Blöcke  nicht  in  ein  zweites  Behältniß  eingeschlossen
zu  werden;

3)  schwer  schmelzende  Fettstoffe  wie  Salben,  weiche  Seife,  Harze  2c.  müssen  zunächst  in  eine
besondere  Hülle  (Kästchen,  Säckchen  von  Leinwand,  Pergament  2c.)  eingeschlossen  und  dann
in  ein  Kästchen  von  Holz,  Metall  oder  starkem  und  dickem  Leder  verpackt  werden;

4)  Pulver  müssen  in  Pappkästchen  verpackt  und  diese  in  Säckchen  von  Leinwand  oder  Pergament
eingeschlossen  werden;

5)  lebende  Bienen  müssen  in  Kästchen  versendet  werden,  die  so  beschaffen  sind,  daß  sie  jede
Gefahr  ausschließen.

Die  Verpackung  muß  in  allen  Fällen  so  eingerichtet  sein,  daß  eine  Prüfung  des  Inhalts  möglich  ist.

VIII.  Waarenproben,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  befördert.
Das  Gleiche  gilt  für  Waarenproben,  deren  Beförderung  mit  Nachtheil  oder  Gefahr  verbunden  sein  würde.