Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

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Bahn  auf  Grund  des  Reglements  vom  1.  Januar  1862  und  der  etwaigen  späteren
Abänderungen  und  Ergänzungen  desselben.  Sie  ist  verpflichtet,  die  Depeschen  der
beiden  betheiligten  Staatsregierungen  nach  denjenigen  Telegraphen-Stationen,  wo  keine
Stationen  der  Königlich  Preußischen  Telegraphen  errichtet  sind,  unentgeltlich  zu
befördern.  (Artikel  12  des  Staatsvertrags  vom  11.  September  1863.)

8.  13.

Zur  Ausführung  der  Bestimmung  über  die  Benutzung  der  Eisenbahn  zu  mi—
litairischen  Zwecken  (Gesetz-Sammlung  für  1843,  Seite  373)  ist  die  Gesellschaft
verpflichtet,  sowohl  sich  den  Bestimmungen  des  Reglements  vom  1.  Mai  1861,
betreffend  die  Organisation  des  Transports  größerer  Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen,
  desgleichen  für  die  Beförderung  von  Truppen,  Militär-Effekten  und  sonstigen
  Armee-Bedürfnissen  auf  den  Staatsbahnen,  endlich  der  Instruktion  vom  1.
Mai  1861  für  den  Transport  der  Truppen  und  des  Armee-Materials  auf  den  Eisenbahnen,
  sowie  den  künftigen  Abänderungen  und  Ergänzungen  dieser  Reglements
und  Instruktion  zu  unterwerfen,  als  auch  Militär  -Personen  und  Effekten  jeglicher
Art  nach  Maßgabe  des  Artikels  13  des  Staatsvertrags  vom  11.  September  1863
zu  ermäßigten  Preisen  zu  transportiren.

8.  14.

Der  Tarif  und  die  Fahrpläne  für  die  neue  Bahn  unterliegen  der  Genehmigung
  der  beiden  betheiligten  Staatsregierungen.  (Artikel  7,  8,  21  des  Staatsvertrags
  vom  11.  September  1863.)

Die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  derselben  auf
Verlangen  des  Königlich  Preußischen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  eine  vierte  Wagenklasse  einzurichten.

8.  15.

Sollte  fünf  Betriebs-Kalenderjahre  hinter  einander  ein  Zuschuß,  oder  nach  Verlauf
  der  fünf  ersten  vollen  Betriebs  -Kalenderjahre  in  einem  Jahre  der  gesammte
Zuschuß  von  3  /2  Procent  zu  den  Zinsen  der  neuen  Stamm-Aktien  Lit.  B  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  aus  der  Staatskasse  geleistet  werden  müssen,
so  sind  die  Staatsregierungen  berechtigt,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  neuen
Bahn  zu  übernehmen.  Im  Fall  der  Geltendmachung  dieser  Befugniß  sind  die
Staatsregierungen  keiner  Beschränkung  von  Seiten  der  Gesellschaft  unterworfen,  jedoch
  verpflichtet,  vollständige  Rechnung  zu  legen  und  den  aufkommenden  Reinertrag
resp.  die  Zuschüsse,  welche  nach  §.  9  von  ihnen  zu  leisten  sind,  nach  eben  den
Bestimmungen,  welche  für  die  eigne  Administration  der  Gesellschaft  gelten,  den  Aktionären
  Lit.  B  zukommen  zu  lassen.  Die  Gesellschaft  soll  die  Rückgewähr  der