Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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ber  d.  J.  an  zu  übertragen:  so  ist  derselbe  heute  als  Physikus  verpflichtet  und  ihm
die  Stadt  Bürgel  zum  Wohnorte  angewiesen  worden.  Es  wird  solches  hierdurch
öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  23.  September  1825.
Grohherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  hinsichtlich  des  Alters,
in,  welchem  die  Kinder  zur  Schule  eingeführt  werden,  deögleichen  über  die  Termine
  zur  Aufnahme  der  Kinder  in  die  Schulen,  Folgendes  zu  verordnen  geruhet:

1.

Das  erfüllte  sechste  Lebensjähr  wird,  wie  biöher,  als  Anfangs-Termin  zum
öffentlichen  Schulbesuche  bestimmt.

2.

Die  Aufnahme  in  die  Schule  hat  nur  zu  zwey  Jahres-Terminen  Statt,  nähmlich
  ein  Mahl  mit  Berücksichtigung  der  Konfirmations-Zeit,  zu  Ostern  oder  zu
Pingsten,  für  alle  dicjenigen  Kinder,  welche  bis  zum  1.  April  sechs  Jahre  alt
werden,  und  zweptens,  zu  Michgelis  für  dicjenigen  Kinder,  welche  bis  zum  1.
Oktober  das  sechöte  Lebensjahr  erfüllen.

8.

An  dem  der  Aufnahme  vorhergehenden  Sonntage  hat,  auf  dem  Lande,  der
Ortspfarrer  das  Verzeichniß  der  schulfähig  gewordenen  Kinder  öffentlich  von  der
Kamzel  zu  verlesen.

4.

Mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Kinder  in  die  Schule  eingeführt  werden  sollen,
tritt  für  die  Aeltern  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Schulgeldes  ein.
Obige  Bestimmungen  haben  hiermit  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht  und
die  Aeltern  und  Vormünder  hiernach  angewiesen  werden  sollen.
Weimar  den  3.  Oktober  1826.
Grohherzogliches  Sachsisches  Ober-Konsistorium.
Peucer

er.