Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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tet,  spaͤtestens  bis  zum  1.  May  1827,  bey  der  Polizey-Behörde  des  Ortes  Anzeige
davon  zu  machen.

Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  hat  die  Entrichtung  des  doppelten  Betragesö  der
geordneten  Abgabe  mit  zwoͤlf  Thalern  als  Strafe  der  beabsichtigten  Defraudation
ur  Folge.
Der  Anzeiger  empfängt  davon  bey  Verschweigung  seines  Nahmens  den  dritten
Theil  mit  vier  Thalern.

O.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  eine,  nach  dem  1.  May  1827  bekommene
  Nachtigall  (oder  einen  Sprosser)  24  Stunden  im  Käfig  hat,  ohne  der  Orts-Polizey-Behörde
  Anzeige  davon  zu  machen.

Der  Anzeiger  erhält  ebenfalls  ein  Drittheil  des  Strafgeldes,

4.

Die  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  haben  den  Behörden  für
Verwaltung  der  Armenkassen,  resp.  den  Rechnungoführern  derselben,  Einnahmescheine
  über  die  angezeigten  Abgabe=  und  Straffälle,  zum  Behufe  der  Erhebung  der
angefallenen  Geldbekräge  pünktlich  auszustellen  und  über  die  genaue  Befolgung  der
vorstehenden  Anordnungen  igori  ig  wachen.

Weimar  den  25.  July
Gelpgeropce  Sichsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  Dem  praktizirenden  Arzte  Dr.  med.  cr  chir.  Karl-  Ludwig  Reimann,
zeither  zu  Niederroßla,  ist  auf  Nachsuchen  gestattet  worden,  seinen  Wohnsitz  in  der
Stadt  Apolda  zu  nehmen,  un  daselbst  und  in  der  Umgegend  ärztliche  und  chirurgische
Praris  zu  betreiben.

Weimar  den  23.  September  1826.
Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

III.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  geruhet  haben,
  dem  praktizirenden  Arzte  Dr.  med.  ct  chir.  Johann  Albert  Friedrich  Engelhardt,
  zeither  zu  Apolda,  das  erledigte  Physikac  des  Amtes  Bürgel  vom  1.  Okto-