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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 3. Den 6. März 1827.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird nach-
stehendes von Höchstdemselben gnadigst vollzogenes Gesetz über die stillschweigenden
Hypotheken in den Aemtern Dermbach, alt-Fuldaischen Antheils, und Geisa mit
Wenigentaft zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Eisenach den 19. Februar 1827. 4
Großherzogliche Sächsische Landeöregierung.
C. A. Thon.
Wir Carl Augusftk,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
1c. 2c.
Nachdem Wir, aufmerksam gemacht auf die nachtheiligen Folgen, welche
einige in den früher Fuldaischen Gebicthstheilen bisher noch in Gültigkeit gewe-
senen Gesetze für die Sicherheit und Ordnung im Hypothekenwesen und für den
Kredit im Allgemeinen gezeigt haben, es für dringend nothwendig erachtet, jenem
verderblichen Zustande möglichst bald abzuhelfen: so verordnen Wir für die
Aemter Dermbach, alt-Fuldaischen Antheils, und Geisa mit Wenigentaft Fol-
gZendes:
1.
Alle diejenigen Glänbiger, welche auf Grundstücke oder Rechte, die den un-
beweglichen Sachen gleich geachtet werden, ein so genanntes stillschweigendes Pfand-