thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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richtet  werden  können,  und  darf  auf  schriftliche  Ausarbeitungen  nur  dann  ausgedehnt  werden,
  wenn  vieselben  nicht  zweckmäßig  zu  Hause  besorgt  werden  können.
S.  3.

Das  ganze  Taggelo  varf  nur  für  einen  Zeitaufwand  von  mindestens  vollen  acht
Stunden  angerechnet  werden.

Bei  Geschäften  von  kürzerer  Dauer  ist  der  dem  Zeitaufwand  entsprechende  Tbeil  des
Taggeldes  zu  berechnen,  jedoch  ist  für  ein  Geschäft,  das  ;  weniger  als  zwei  Stunden  dauert,
die  Anrechnung  für  einen  Viertelstag  zulaͤssig.

Bei  Arbeiten  außer  dem  Hause  (§.  1,  lit.  b.)  darf  die  mit  dem  Hin=  und  Herweg
zugebrachte  Zeit  der  auf  vas.  Geschäft  selbst  verwendeten  Zeit  zugerechnet  werden.

Werden  an  Einem  Tage  mehrere  einzelne  Geschäfte  besorgt,  so  darf  die  Anrechnung
für  dieselben  zusammen  das  für  den  ganzen  Zeitaufwand  bestimmte  Taggeld  nicht  übersteigen.


8.  4.

Dauert  ein  auswärtiges  Geschäft  (§.  2)  mebrere  Tage,  so  wird  für  die  ganze  Zeit
der  Abwesenheit  auf  je  vier  und  zwanzig  Stunden  eine  Tagsgebühr  und  für  einzelne  weitere
  Stunden  der  entsprechende  Theil  einer  solchen,  nach  den  obigen  Bestimmungen,  berechnet.

Außerdem  darf  für  jede  auswärts  zugebrachte  Nacht  eine  besondere  Entschävigung
von  Einem  Gulden  angerechnet  werden.

S.  5.

Reisekosten  werden  den  Technikern  nur  vergütet,  wenn  die  Entfernung  von  ihrem
Wohnorte  eine  Poststunde  und  darüber  beträgt.

An  solchen  ist  für  Reisen,  bei  welchen  Eisenbahnen  over  Postwägen  benützt  werden
können,  die  einfache  Fahrtaxe  zweiter  Klasse,  beziehungsweise  die  einfache  Postwagentare,
neben  Vergütung  der  Auslagen  für  Gepäck  hin  und  zurück,  in  allen  anderen  Fällen  eine
Gebühr  von  zwanzig  Kreuzern  für  jede  Poststunde  zu  verrechnen.

S.  6.

Eine  besondere  Vergütung  für  Schreib=  und  Zeichnungs-Material,  sowie  für  Meßapparate
  findet  nicht  Statt,  dagegen  ist  für  die  Anwenvung  des  Nivellir-Instrumentes  eine
Gebühr  von  achtzebn  Kreuzern  für  jeden  Tag  zulässig.

Ueberdieß  sind  Auslagen  an  Postporto,  Botenlöhnen,  für  den  Transport  von  Meß-Instrumenten
  und  Akten  dem  Techniker  besonders  zu  ersetzen.