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chung oder Abänderung fernerhin fortzusetzen, und wollen Wir neben diesem Be-
fehle auch alles Andere noch besonders genehmigen und andurch bestätigen, was
während Unserer Abwesenheit Unser Staats-Ministerium, gemäáß dem Organisa-
tions -Patente vom 1. Dezember 1815, „ex speciali mandato“ unter uUn-
serem Nahmen und Titel gethan, angeordnet und verfügt hat.
Gegeben zu Wilhelmsthal bey Eisenach am 25. July 1828.
(L. .) Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf die in Gemähheit
des 0. 34 des Grundgesehes über die landständische Verfassung des Großher=
zogthumes vom 5. May 1816 von dem Landtagsvorstande empfangene Anzeige,
#daß die Wahlzeit der bisherigen Landtags-Abgcordneten und deren Stellvertreter,
mit einziger Ausnahme des auf Lebenszeit erwählten und bestätigten Landmar-
schalls, zufolge §. 30 desselben Grundgesetzes, mit dem nachsten ordentlichen
Landtage zu Ende gehe und daß sich demnach neue Wahlen nöthig machen, der
Großherzoglichen Landesregierung, welcher die obere Leitung der landständischen
Wahlen in ihrem Bezirke verfassungsmäßig übertragen ist, gnädigst anzubefehlen
geruhet, wegen dieser erforderlichen neuen ordentlichen Wahlen landstandischer Ab-
geordneten und Stellvertreter das Nöthige überall vorzubereiten und anzuordnen.
In Folge dieses höchsten Befehles werden daher die drey Stände in dem
Weimar'schen Regierungsbezirke durch gegenwärtige General-Verordnung feyer-
lich aufgefordert, diese Wahl mit genauester Beobachtung der in dem Grundge-
setze vom 5. May 1816 und in der Wahlordnung vom 4. Juny 1819 enthal-
tenen Vorschriften zu bewirken.