Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

 
 
      
    
    
    
    
    
    
          
    
    
     
      
        
 
     
   
  
    
        
 
    
   
  
      
 

58

I.  Zur  Wahl  der  Wahlmänner,  welche  in  dem  Bürger=  und  Bauernstande
zuvörderst  zu  wählen  sind,  wird

der  dritte  September  dieses  Jahres

festgesetzt  —  für  diejenigen  entfernteren  Orte  aber,  wo  vielleicht  den  Behörden
von  Empfang  des  gegenwärtigen  Publikandums  und  der  gedruckten  Formulare  zu
den  Wahllisten  2c.  bis  zum  Wahltage  selbst  nicht  Zeit  genug  bleiben  sollte,
um  nach  H.  5  der  Wahlordnung  wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  Wahltage
die  Ortsvorstände  vorfordern  und  sie  über  die  Formen  und  den  Gang  der
Wahl-Verhandlung  belehren  zu  können  —  der  zehnte  September  dieses
Jahres.  Die  Stadträthe,  welche  in  den  Städten  und  die  Justiz-Unterbehörden,
  welche  in  den  Flecken  und  Dörfern  die  Wahl  jener  Wahlmänner  zu  leiten
  haben,  sind  für  die  pünktlichste  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften
verantwortlich  und  haben  nach  Empfang  der  gedruckten  Formulare  der  Wahl--listen
  und  Wahlscheinc  unverzüglich  in  Thätigkeit  zu  treten.

  

II.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  müssen  je  nach  den
Wahlbezirken,  die  das  Grundgeseh  0.  9  —  12  geordnet  hat  —  mithin  ohne
Rücksicht  auf  die  nach  der  Zeit  eingetretenen  Veränderungen  einzelner  Amtöbezirke
  —  unter  Leitung  der  hierzu  besonders  ernammen  Kommissarien  nach  folegender
  Bestimmung  im  «

Monath  Oktober  dieses  Jahres

Statt  finden.

 

A.  Stand  der  Rittergutsbesitzer.

1)  Erster  Wahlbezirk:  Weimar'scher  und  Jenaischer  Kreis  mit  Einschluß  des  Z
Amtes  Ilmenau  und  der  neuen  Thüringischen  Landestheile.  Wahlort:  Weimar.
  Wahltag:  J

der  dreyzehnte  Oktober  dieses  Jahres.

  

2)  Dritter  Wahlbezirk:  der  Neustädt'sche  Kreis.  Wahlort:  Neustadt.  Wahltan:
der  dreyzehnte  Oktober  dieses  Jahres.

    

 
 

Die  Kommissarien  haben  nach  Empfang  der  Reskripte,  durch  welche  sie  ern
  worden,  gemäß  der  Wahlordnung  noch  besondere  Eircular-Ladungen  zu  erlassen.