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I. Zur Wahl der Wahlmänner, welche in dem Bürger= und Bauernstande
zuvörderst zu wählen sind, wird
der dritte September dieses Jahres
festgesetzt — für diejenigen entfernteren Orte aber, wo vielleicht den Behörden
von Empfang des gegenwärtigen Publikandums und der gedruckten Formulare zu
den Wahllisten 2c. bis zum Wahltage selbst nicht Zeit genug bleiben sollte,
um nach H. 5 der Wahlordnung wenigstens vier Wochen vor dem Wahltage
die Ortsvorstände vorfordern und sie über die Formen und den Gang der
Wahl-Verhandlung belehren zu können — der zehnte September dieses
Jahres. Die Stadträthe, welche in den Städten und die Justiz-Unterbehör-
den, welche in den Flecken und Dörfern die Wahl jener Wahlmänner zu lei-
ten haben, sind für die pünktlichste Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften
verantwortlich und haben nach Empfang der gedruckten Formulare der Wahl--
listen und Wahlscheinc unverzüglich in Thätigkeit zu treten.
II. Die Wahlen der Abgeordneten und Stellvertreter müssen je nach den
Wahlbezirken, die das Grundgeseh 0. 9 — 12 geordnet hat — mithin ohne
Rücksicht auf die nach der Zeit eingetretenen Veränderungen einzelner Amtöbe-
zirke — unter Leitung der hierzu besonders ernammen Kommissarien nach fole-
gender Bestimmung im «
Monath Oktober dieses Jahres
Statt finden.
A. Stand der Rittergutsbesitzer.
1) Erster Wahlbezirk: Weimar'scher und Jenaischer Kreis mit Einschluß des Z
Amtes Ilmenau und der neuen Thüringischen Landestheile. Wahlort: Wei-
mar. Wahltag: J
der dreyzehnte Oktober dieses Jahres.
2) Dritter Wahlbezirk: der Neustädt'sche Kreis. Wahlort: Neustadt. Wahltan:
der dreyzehnte Oktober dieses Jahres.
Die Kommissarien haben nach Empfang der Reskripte, durch welche sie er-
n worden, gemäß der Wahlordnung noch besondere Eircular-Ladungen zu er-
lassen.