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dreye, jedes erhalt ein Drittheil der ganzen Pension, wenn es weniger
als dreye sind.
2) Bey des Vaters Tode waren eine Witwe und pensionsfaähige Kinder aus
verschiedenen Ehen vorhanden, nun aber stirbt auch die Witwe:
a) die Witwe bezog bisher die ganze Pension nach der Bestimmung in
5. XI Nr. 1. Es wird verfahren wie in dem ersten Falle (. XII
Nr. 1),
b) die Witwe war nach der Bestimmung in J. XI Nr. 2 mit den Kin-
dern früherer Ehen abgetheilt. Es bleibt bey dieser Abtheilung. Die
Kinder letzter Ehe succediren in den Antheil, welchen ihre Mutter von
der Pension zu beziehen hatte, und in das Amecht, welches dieser
g. XI lit. æ und lit. gesichert war, dergestalt, daß auf sie nach
Abgang der penstionsfähigen Kinder früherer Ehen die ganze Pension in
soweit fallen kann, als der §. X nicht ihr Recht auf ein Dritthheil
der ganzen Pension für jedes beschränkt hat.
g. XIII.
Die Pension kann auch in das Ausland bezogen werden. Aber allen Wit-
wen und Kindern, wo sie auch sich aufhalten mögen, bleibt die Obliegenheit,
durch einzueichende beichtväterliche Zeugnisse über ihr Leben und Wohlverhalten,
beziehungsweise auch über ihr Alter, halbjährig nachzuweisen, daß die Bedingun-
gen, unter welchen die Pension Statt findet, noch fortdauern. Auf diese Zeug-
nisse nur und gegen Quittung erfolgt die Auszahlung der jährlichen Pensionen in
zwey Raten, von denen die eine am 1. April, die andere am 1. Oktober fällig ist.
. XIV.
Die Pension geht für die Pfarrwitwen verlohren:
a) wenn sie sich wieder verehelichen,
b) wenn sie unehelich schwanger, oder eines Verbrechens schuldig werden, auf
welches eine entehrende Strafe folgt.
Im ersten Falle geht die Pension auf die pensionsfähigen Kinder über und
es gilt hier, was F. 15 des Geseles vom 6. April 1821 wegen Pensionirung