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der Staatsdiener-Witwen verordnet ist, nahmlich daß vie schon eingetretene Wit-
wen-Pension wegfällt mit dem Tage der anderweiten Verehelichung, und daß
letztere hinsichtlich der Kinder dieselbe Wirkung haben soll, als der Tod der
Witwe unter den 5. X.—XIII enthaltenen Bestimmungen.
Im zweyten Falle tritt dasselbe ein. Die Pension geht auf die Kinder
über, gleich als ob die Witwe, welche sich derselben unwürdig gemacht hat, ver-
storben wäre.
o#. XV.
Die Oberaufsicht über diese Anstalt steht dem Großherzoglichen Ober-Konsisto-
rium zu Weimar zu.
S. XVI.
Die Verwaltung besorgt ein Direktor des Fiskus, welcher jedesmahl ein
Mitglied des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums ist, um diesem Kollegium über
die Angelegenheiten der Anstalt, so oft es nöthig wird, unmittelbaren Vortrag
thun zu können.
. XVII.
Upter dem Direktor steht der Kassirer, welchem die Einmnahme und Aus-
gabe, sowie die Rechnungsstellung obliegt; dieser hat die Rechte und Verbind-
lichkeiten, welche nach den LandeSgesetzen die öffentlichen Kassen-Beamteten haben.
. XVIII.
Die nöthigen Erpeditions-Geschäfte besorgt das bey dem Waisen-Institute
und dem Landschul-Fonds angestellte Expeditions= und Diener-Personal.
. XIX.5
Der Erpeditions-Aufwand sowie die von dem Großherzoglichen Ober-Kon-
sistorium billig zu ermäßigenden Besoldungen, resp. Remunerationen für die An-
gestellten, werden aus der Fiskus-Kasse bestritten.
. XX.5
Zu Vereinfachung des Geschäftes und zu Erleichterung besonders der ent-
fernken Kontribuenten nehmen die Dibzesan-Vorsteher die halbjährigen Beyträge
von den Pfarrern ihrer Sprengel zugleich mit den Kirchenbeyträgen an, md