Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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genügend  nachgewiesen  worden.  ist,  daß  auch  den  diesseitigen  Handwerksmeistern
das  Arbeiten  in  den  Grenzorten  des  auswärtigen  Staates,  in  welchem  die  fremden
  Handwerker  ansässig  sind,  und  das  Einbringen  ihrer  Arbeiten  dahin  wechselsweise
  ohne  irgend  eine  Beschränkung  oder  Belastung  nachgelassen  sey.

Weimar  den  28.  November  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Nach  höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  werden
  hiermit  folgende  Beschlüsse,  welche  in  der  diesjährigen  Kasseler  Konferenz
der  Bevollmächtigten  der  mitteldeutschen  Staaten,  bezüglich  auf  die,  im  Artikel
20  des,  am  24.  September  vorigen  Jahres  zu  Cassel  abgeschlossenen,  Hauptvertrages
  zu  Beförderung  des  Handels  und  des  freyen  nachbarlichen  Verkehrs,  enthaltene
  Bestimmung:  daß  die  auf  fremden  Handelsplätzen  angestellten  Konsuln  der
zum  Vereine  gehörenden  Regierungen  das  Interesse  der  Unterthanen  aller  übrigen
Vereinsstaaten  eben  so,  wie  das  Interesse  der  Unterthanen  ihrer  Regierungen,
wahrnehmen  und  vertreten  sollen,  —  gefaßt  und  in  deren  Gemäßheit  die  Großberzoglich
  Saächsische  Konsuln  mit  höchster  Instruktion  versehen  worden  sind,  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  Die  Intervention  der  Konsuln  für  Unterthanen  eines  andern  Vereinsstaates
  darf  nur  dann  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  die  Negierung
  des,  um  die  Intervention  Nachsuchenden  an  dem,  in  Frage  seyenden
Orte  keinen  Konsul  oder  Agenten  angestellt  hat.

2)  Da  keine  Regierung  dafür  einstehen  kamm,  daß  die  fremden  Regierungen,
in  deren  Landern  Konsuln  residiren,  die  Intervention  derselben  für  Unterthanen
  anderer  Vereinsstaaten  zulassen:  so  haben  die  Konsuln,  wemn  eine
solche  Intervention  von  der  cinen  oder  andern  Regierung  nicht  zugelassen
werden  sollte,  hiervon  zu  abstrahiren,  jedoch  ihrer  Regierung  den  Vorfall
anzuzeigen.

3)  Die  Intervention  der  Konsuln  für  Unterthanen  anderer  Vereinsstaaten
kann  nur  bey  den  Handels=  und  Schiffahrts-Verhältnissen  dieser
  Unterthanen  eintreten.

4)  Den  Schiffern  soll  nicht  zur  Pflicht  gemacht  werden,  bey  ihrer  Ankunft
an  einem  Orte,  wo  kein  Konsul  ihrer  Regierung  residirt,  sich  bey  dem
Konsul  eines  andern  Vereinsstaates  zu  melden,  es  soll  vielmehr  dem  eignen
  Gutbefinden  der  Schiffer  überlassen  bleiben,  ob  sie  die  Intervention
eines  solchen  Konsuls  in  Anspruch  nehmen  wollen,  und  dieser  hat  mithin
seinen  Rath  und  Beystand  erst  nach  geschehener  Aufforderung  eintreten  zu