Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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5)  die  Großherzoglichen  wirklichen  Geheimerdthe,  der  Präsident  der  Landes
  =  Direktion  und  der  Ober-Baudirektor;

6)  die  Landräthe  in  ihren  Bezirken;

7)  die  Großherzoglichen  Ober-Stallmeister,  Stallmeister  und  Bereiter,  wenn
sie  mit  herrschaftlichen  Pferden  reiten  oder  fahren;

8)  die  Wegebau-Kommissarien,  Inspektoren  und  Kondakteurs,  jeder  der  letztern
  innerhalb  seines  Bezirks;

9)  das  Großherzogliche  Forst=  und  Jagd-Personal  in  Dienstgeschften  und
mit  eignen  Pferden;

10)  die  Offiziers  des  Großherzoglichen  Militairs  für  ihre  Dienstpferde  in  der
nächsten  (auf  die  Strecke,  für  welche  sonst  Chausseegeld  -Abonnirung  zugelassen
  ist,  begren  zten)  Uumgebung  ihrer  Garnison,  desgleichen  die  Großherzoglichen
  Husaren,  wenn  sie  im  Dienst  und  in  Uniform  sich  befinden;

11)  die  innländischen  Geistlichen  aller  Konfessionen  für  ihre  Person,  jeder
innerhalb  seines  Pfarreybezirks  und  während  der  Dauer  der  wirklichen
Amtsverwaltung;

12)  die  Amts-Physiker  und  Amts-Chirurgen,  so  wie  die  Provinzial-Akkoucheurs
  und  Landthierärzte,  jeder  in  seinem  Bezirke;

13)  der  Großherzogliche  Ober-Geleitsmann  und  die  Geleits-Unteroffizianten  in
ihren  respektiven  Bezirken;

14)  der  jedesmahlige  Prorektor  der  Gesammt-Universität  Jena;

15)  die  Studenten  zu  Pferde  innerhalb  des  Weimar'schen  Kreises;

16)  alle,  zu  Militaär-Durchmärschen  gehörige,  Pferde,  Vorspann=  und  sonst  zum
Kriegsdienste  kommandirte  Pferde;  jedoch  mit  Ausnahme  der  angespannten
oder  Reitpferde  einzelner,  wenn  auch  in  Uniform,  reisender  Offiziers  von
fremdem  Militär,  auf  welche  das  geordnete  Chaussee-,  Brücken=  und
Plaster-Geld  allenthalben  zu  erlegen  istz

17)  Geschirre,  welche  Materialien  zum  Wege=  und  Brücken  =  Bau,  wenn  auch
um  Lohn  anfahren,  und  zwar  ohne  unterschied,  ob  die  Anfuhre  zum  Behuf
  einer  eigentlichen  Landes-Chaussee  oder  zum  Bau  der  von  Gemeinden
oder  einzelnen  Personen  anzulegenden  und  zu  unterhaltenden  öffentlichen
Wege  geschehe;

18)  die  Fröhner  bey  aller  Art  Frohnen,  wenn  sie  sich  hierüber  mit  obrigkeitlichen
  Attestaten  ausweisen;

19)  die  ökonomischen  Fuhren  innerhalb  jeder  Flurgrenze,  zu  Bearbeitung  der
Felder  und  Einbringung  der  Erndte;

20)  diejenigen  Fuhren,  womit  zu  Unterstützung  abgebrannter  Inländer  Mate-