Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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sowie bey der Stadtkirche, nach freywilligem Abgang des Musik-Direktors Franz 
Carl Adelbert Eberwein von derselben, dem Chor-Direktor August Ferdinand 
Hser allhier verliehen, sodann den Bakkalaureus der Theologie Wilhelm Wei- 
senborn zum 3ten Lehrer am Gymnasium zu Eisenach mit dem Prädikate 
als Professor ernannt, dem Quartus und Lehrer der französischen Sprache an 
demselben Johann Heinrich Mey den Charakter als Schul-Adjunkt, dem 
Schul-Adjunkten, Quintus und Kollaborator Wilhelm Wollenhaupt das Prä- 
dikat als Professor, hiernächst dem Leibjager, Förster Carl Philipp Heer- 
wart zu Zella das Prädikat als Wildmeister, dem Hof-Laquey und Tape- 
zirer Albrecht Heinrich Schade alhier das Prädikat eines Hof-Tapezirers 
ertheilt und endlich den Korps-Jäger Johann Adam Zinn zum Unterför- 
ster zu Farnroda in Gnaden ernannt. 
Bekanntmachungen. 
I. Durch eine, unter'm 20. April 1819 in Nr. 37 des Weimar'schen Wo- 
chenblattes von gedachtem Jahre für den Weimar'schen und Neustädt'schen Kreis 
von uns erlassene Bekanntmachung, hinsichtlich der Abgabe von Lebensmitteln und 
Fourage resp. an die zur Hülfe bey einem Brande aus anderen Orten herbeyge- 
kommene Löschungsmannschaft und für die Spritzenpferde ist Folgendes angeordnet 
worden: 
In der Regel sorgt bey einem entstehenden Feuerunglück die zur Hülfe von 
benachbarten Orten herbeygeeilte Mannschaft, in so weit die Einwohner 
nicht aus freyem Antriebe dem Bedürfnisse abhelfen, selbst für ihre Bekösti= 
gung, und nur wenn deren längere Anwesenheit bey überhandnehmendem 
Feuer nothwendig wird, und wenn voraus zu sehen ist, daß die Lebens- 
mittel im Orte nicht zureichen, alsdann ist es unerläßlich, daß wenigstens 
die zunächst gelegenen Kommunen ihrer eigenen, zur Hülfe mit der Spritze 
abgesendeten, Mannschaft die erforderlichen Lebensmittel nachsenden. 
Demncchst aber ist es Pflicht des, bey jedem Brandunglücke nothwendig 
anwesend seyn sollenden Beamten des Bezirks, aus den nahe gelegenen Ort- 
schaften zur Stärkung der bey'm Lböschen thätigen Leute und um selbst den 
Abgebrannten die erforderlichen Nahrungsmittel zu gewähren, eine Beyhülfe 
von Lebensmitteln und, nach den Umständen, von Futter für das Vieh 
auszuschreiben und sofort herbeyschaffen zu lassen. — 
Diese Anordnung wird hiermit auf den Eisenach'schen Kreis erstreckt und zugleich 
werden die, mit der Revision der Gemeinderechnungen im gedachten Kreise ver-
	        
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