Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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daß Personen, welche auf dem Schub, oder auch etwa nur durch schrift- 
lichen Verweis mit polizeylich bezeichneter Marsch -Route, in einen Ort des 
Großherzogthumes oder in einen ausländischen Ort, wohin der Weg in 
nächster Richtung durch das Großherzogliche Gebieth führt, geschickt wer- 
den sollen, in den betroffenen Großherzoglichen Grenzorten zur Fortsetzung 
ihres Transports oder ihrer Reise nicht anders zu übernehmen oder zuzu- 
lassen sind, als wenn sie begründete Nachweisung darüber, weshalb der 
Ort, wohin ihre Ausweisung bestimmt ist, zu ihrer Aufnahme wirklich in 
Anspruch komme, bep sich haben. 
Bey Ermangelung solcher Nachweisung sind die fraglichen Personen 
sofort wieder an den Ort, von wo aus sie abgesendet und instradirt wor- 
den waren, mit geeigneter schriftlicher Bemerkung und Protestation zurück- 
uschicken. 
s Anordnung biöher nicht in allen Fällen gehörig beachtet und be- 
folgt worden ist: so wird dieselbe den Unterbehörden, deren Bezirk an fremdes 
Staatsgebieth grenzt, mit dem Bedeuten in Erinnerung gebracht, daß sie für je- 
den Nachtheil, welcher aus etwaiger Verabsäumung der gedachten Vorschrift er- 
wachsen würde, verantwortlich sind und einzustehen haben. 
Weimar am 31. März 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
V. Alle Gerichtsbehörden unsers Bereichs werden hiermit angewiesen: 
bey Abtrennungen und Veräußerungen von Großherzoglichen Kammergütern, 
oder von Rittergütern, oder von sonstigen in einem Gemeindeverbande nicht 
stehenden Besitzungen, welche bey jenen Behörden zur Bestätigung angebracht 
werden, so bald auf solchen abgetrennten Beystücken ein Gebaude sich befindet, 
jedes Mahl hiervon an Grohherzogliche Landes-Direktion Anzeige zu machen, 
damit die Sicherstellung der Heimathsverhältnisse derjenigen Personen gehörig 
gewahrt werden könne, welche auf jenen an sie überlassenen Parzellen 
ihre Wohnung aufschlagen. Auch wenn auf solchen Grundstücken später erst 
Gebäude errichtet werden, ist die oben vorgeschriebene Anzeige zu er- 
statten. 
Weimar am 3. April 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Miüller.
	        
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