Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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dann darf von dieser Entfernung abgegangen werden, wenn die neue Feueranlage 
nach dem urtheile der Orts-Polizey-Behörde vollkommen feuerfest einge- 
richtet wird und auch andere polizeyliche Rücksichten der nähern Aufstellung jener 
Gebaude nicht entgegentreten. 
g. 5. 
Neue Gebäude jeder Art in Stadten und Doörfern, ingleichen alle isolirt 
stehende Gebaude, welche bey der Brand-Assekuranz-Anstalt eingezeichnet werden 
müssen oder mit versicherten Gebäuden in Verbindung stehen, ohne Unterschied, 
sollen nur mit Mctall oder mit Schiefer oder mit Ziegeln, ohnc alle Stroh= 
oder Moosunterlage, gedeckt werden. 
Auch bey der Ausbesserung alter Dächer und, vorausgesetzt nur, daß die 
Wände und die Dachsparren solches ertragen können, ist die Strohdachung oder 
Schindeldachung, und zwar, wenn die Ausbesserung das ganze Dach umfaßt, für 
das ganze Dach, wenn sie mur eine Seite umfaßt, wenigstens auf dieser Secite 
in Metall oder Schiefer oder Zicgeldachung umzuwandeln. Die in dem Regu- 
lative vom 29. July 1817 F. 5 für die Umwandlung eines Strohdaches oder 
Schindeldaches in cin Ziegel= oder Schieferdach auf sechs Jahre zugesicherte 
Steuerfreyheit darf nach dem Vorschlage der Orts-Polizey-Behörde auf neun, 
zwölf oder funfzehen Jahre auSgedehnt werden. Wer in den nächsten drey Jah- 
ren, von Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung an, dazu vorschreitet, 
hat sich noch die größere Vergünstigung zu versprechen. 
g. 6. 
Ferner sollen neue Gebäude in der Nähe jeder Feuerstätte mit tüchtigen 
Brandmauern versehen werden, auch sind in denselben nur zulässig: Essen von 
Backsteinen, gemauerte Keller, Giebel und Wände von Mauer= oder Bleichwerk. 
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Decken über den Stallen, welche aus bloßen Stangengerüsten bestehen oder 
sonst das Stroh und Futter herabhängen lassen, sind durchaus nicht zu dulden, selbst 
nicht in alten Gebäuden, eben so wenig das Behängen und das Verschlagen der Giebel 
und der Wände mit Stroh, Schilf und dergleichen. Auch dürfen Oeffnungen in den 
Wänden mit Stroh, Heu und ähnlichen Dingen nicht verstopft, sondern es sol- 
len selbst die nothwendigen Oeffnungen und Lücken, z. B. auf den Dachböden 
und in Stallen, entweder mit Fenstern oder mit Laden verschlossen werden. Wo 
hierdurch bezeichnete Mängel und Polizey-Widrigkeiten noch gegenwartig bestehen,
	        
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