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dann darf von dieser Entfernung abgegangen werden, wenn die neue Feueranlage
nach dem urtheile der Orts-Polizey-Behörde vollkommen feuerfest einge-
richtet wird und auch andere polizeyliche Rücksichten der nähern Aufstellung jener
Gebaude nicht entgegentreten.
g. 5.
Neue Gebäude jeder Art in Stadten und Doörfern, ingleichen alle isolirt
stehende Gebaude, welche bey der Brand-Assekuranz-Anstalt eingezeichnet werden
müssen oder mit versicherten Gebäuden in Verbindung stehen, ohne Unterschied,
sollen nur mit Mctall oder mit Schiefer oder mit Ziegeln, ohnc alle Stroh=
oder Moosunterlage, gedeckt werden.
Auch bey der Ausbesserung alter Dächer und, vorausgesetzt nur, daß die
Wände und die Dachsparren solches ertragen können, ist die Strohdachung oder
Schindeldachung, und zwar, wenn die Ausbesserung das ganze Dach umfaßt, für
das ganze Dach, wenn sie mur eine Seite umfaßt, wenigstens auf dieser Secite
in Metall oder Schiefer oder Zicgeldachung umzuwandeln. Die in dem Regu-
lative vom 29. July 1817 F. 5 für die Umwandlung eines Strohdaches oder
Schindeldaches in cin Ziegel= oder Schieferdach auf sechs Jahre zugesicherte
Steuerfreyheit darf nach dem Vorschlage der Orts-Polizey-Behörde auf neun,
zwölf oder funfzehen Jahre auSgedehnt werden. Wer in den nächsten drey Jah-
ren, von Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung an, dazu vorschreitet,
hat sich noch die größere Vergünstigung zu versprechen.
g. 6.
Ferner sollen neue Gebäude in der Nähe jeder Feuerstätte mit tüchtigen
Brandmauern versehen werden, auch sind in denselben nur zulässig: Essen von
Backsteinen, gemauerte Keller, Giebel und Wände von Mauer= oder Bleichwerk.
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Decken über den Stallen, welche aus bloßen Stangengerüsten bestehen oder
sonst das Stroh und Futter herabhängen lassen, sind durchaus nicht zu dulden, selbst
nicht in alten Gebäuden, eben so wenig das Behängen und das Verschlagen der Giebel
und der Wände mit Stroh, Schilf und dergleichen. Auch dürfen Oeffnungen in den
Wänden mit Stroh, Heu und ähnlichen Dingen nicht verstopft, sondern es sol-
len selbst die nothwendigen Oeffnungen und Lücken, z. B. auf den Dachböden
und in Stallen, entweder mit Fenstern oder mit Laden verschlossen werden. Wo
hierdurch bezeichnete Mängel und Polizey-Widrigkeiten noch gegenwartig bestehen,