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kind solche sofort und längstens bis zu Michaelis 1829 abzustellen. Zuwiderhand-
lungen sind mit einer Geldstrafe von 1. bis 5 thlrn., oder mit verhältnißmäßi-
gem Gefängnisse zu ahnden. Findet sich ein besonderes Hinderniß, so hat dar-
über die Orts-Polizey-Behörde, als welcher jene Abstellung obliegt, an unsere
Landes-Direktion zu berichten.
6. 8.
Auf die genaueste Befolgung dieser Vorschriften (§§. 2, 3, 4, 5, 6, 7) ist
besonders auch nach einem Brandunglücke, bey Wiederherstellung der eingeäscherten
Gebäude, streng zu halten. Der Bauplan ist in einem solchen Falle mit Rück-
sicht auf die ganze Oertlichkeit von Unserer Landes-Direktion, unter Theilnahme
Unserer Ober-Baubehörde, zu prüfen.
§. 9.
Kein Bauunternehmer ist berechtiget, aus Staats= oder Gemeindemitteln
um deswillen eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen, weil sein Bauaufwand
durch die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und des hiernach entworfenen
Bauplans gesteigert wird.
Es kann daher eine solche Entschädigung auch von einem Abgebrannten mit
Grund nicht gefordert werden, wenn derselbe, in Folge der Bestimmungen in den
#d 2, 3, 4, seinen vorigen Bauplatz, seine Keller= und Unterschlagsmauern zu
verlassen und vielleicht selbst seinen Bauplah durch Ankauf zu erweitern genöthi-
get wird, oder wenn er, in Gemäßheit des §. 5, anstatt der frühern Stroh-
und Schindeldachung die neu aufgeführten Gebaude mit Ziegeln oder Schiefer
decken lassen muß, oder wenn er sonst einen größern Aufwand zu machen hat,
um sein Gebäude so einzurichten, wie es das Gesetz in den 95. 6 und 7 zu Besei-
tigung der Feuergefährlichkeit vorschreibt.
Wenn dagegen ein Bauunternehmer bey der Herstellung von Gebäuden, ab-
gesehen von den eben angezogenen gesehlichen Vorschriften und deren Befolgung
für seinen eigenen Bau, außerdem noch dem allgemeinen Besten ein Opfer dar-
bringen muß, z. B. wenn er in Gemäßheit des nach einem Brandunglücke ent-
worfenen und von Unserer Landes-Direktion genehmigten Bauplans sein Grund-
eigenthum oder seine Anlagen auf demselben zu verlassen oder abzutreten gens-
thiget ist, damit sein Nachbar den feuer= polizeylichen Vorschriften entsprechend
bauen könne, oder damit die für nothwendig erachtete Erweiterung einer schon
vorhandenen oder die Anlegung einer neuen StraHe möglich werde: so kann
derselbe hierfür mit vollem Rechte eine Entschädigung verlangen.