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ausdruͤcklich verordnet, daß der Schulbesuch in den Schulorten schon mit dem
vollendeten fuͤnften Lebensjahre Statt finden und mit eben diesem Jahre auch die
Entrichtung des Schulgeldes anheben solle.
Auf Antrag des letzthin versammelt gewesenen Landtages haben jedoch Se.
Königliche Hoheit, der Großherzog, beschlossen, daß auch auf die vormahls Kö-
niglich Sächs. Gebiethötheile die Verordnung vom 3. Oktober 1826, welche das
schulpflichtige Alter der Kinder auf das erfüllte sechste Lebensjahr festsetzt, und
von dieser Zeit an die Schulgeldentrichtung beginnen läßt, um so mehr künftig
in Amvendung gebracht werden und dort gesetzliche Kraft erhalten soll, als das
wegen Festsetzung des Alters zur Konfirmation erschienene Gesetb sowohl den al-
ten als neuen Gebiethstheilen zur Norm dient, und in demselben die Schulzeit
um ein Jahr verlängert und bis zum erfüllten vierzehenten Jahre bey Knaben
und Madchen festgesetzt ist.
Es werden demnach, von Johannis d. J. an, auch in den vormahls Kö-
niglich Sächs. Gebiethstheilen, die Kinder erst mit dem erfüllten sechsten Le-
benojahre schulpflichtig und zur Entrichtung des jeden Ortes gewöhnlichen Schul-
geldes verbindlich.
Diese höchste Willensmeynung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, mit
dem Befehl, sich allenthalben darnach genau zu achten.
Weimar am 5. May 1829.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Percer.
V. Bey Sr. des durchlauchtigsten Großherzogs, Koönigliche Hoheit,
hat der Kammerherr und Major, Wolf Horst Freyherr Uttenrodt zum Schar-
senberg, unterthänigst angezeigt, daß Se. Königliche Hoheit, der Großherzog
von Hessen und bey Rhein, ihn, seine Ehegattin und seine ehelichen Nachkom-
men beyderley Geschlechts, in den Grafenstand erhoben und ihm befohlen habe,
sich künftig
„Graf von Uetterodt, Herr zum Scharfenberg“
zu nennen. Da nun unsers gnädigsten Herrn, Königliche Hoheit, diese, Höchst-
ihrem Vasallen, dem Freyherrn von Uttenrodt, seiner Ehegattin und seinen
ehelichen Nachkommen beyderley Geschlechts ertheilte Würde und zugestandenen
Rechte, Ehren und Vorzüge eines Grafen in Beziehung auf das Großherzog-=
thum Sachsen Weimar-Eisenach zu genehmigen und landeofürstlich zu bestätigen
huldreichst geruhet haben: so wird dieses auf höchsten Befehl hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht. Eisenach den 11. May 1829.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
Gustav Wittich.