Bekanntmachungen.
I. Des durchlauchtigsten Großherzogs, Koͤnigliche Hoheit, haben dem
Rechts-Kandidaten, Gustav Heym aus Ostheim, die Erlaubniß zur advokato-
rischen Praxis vor den Untergerichten zu ertheilen und demselben die Stadt
Bacha zu seinem Wohnsibe anweisen zu lassen die gnädigste Entschließung gefaßt.
Es ist hierauf derselbe als Amts-Advokat verpflichtet worden und wird solches
nunmehr hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Eisenach den 18. May 1829.
Großherzoglich Süchsische Landesregierung.
Gustav Wittich.
II. Da in Brand-Assekurations-Angelegenheiten nach F. 11 des dies-
fallsigen Gesetzes vom 28. August 1826 in der Regel kostenfcey erpedirt wer-
den muß, Ausnahmsweise aber für die von dem Grohherzogl. Landschafts-Kolle-
gium ausgefertigten Rezeptions-Scheine im K. 57 die Erhebung einer Gebühr
von 1 gr. 6 pf., wovon ein Groschen der Ortsbehörde zukommt, nachgelassen
ist, so versteht es sich von selbst, daß mehr als diese Gebühr unter keinerley
Titel, nahmentlich auch nicht als Insinuations-Gebühr des Dieners, den Be-
theiligten angesonnen werden darf und daß alles dem zuwider zuviel Erhobene
zurückgezahlt werden muß.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben dieses in einem neuerlich
vorgekommenen Beschwerdefalle Höchstselbst anerkannt, zugleich aber auszusprechen
gnadigst geruhet, daß dem dort betroffenen Diener der Ortsbehörde, von der,
der letztern zukommenden Gebühr an 1 gr. ein verhältnißmäßiger, durch uns zu
bestimmender Antheil nicht zu versagen sey.
Nachdem nun diese Rate des Dieners von uns auf ein Dritcheil des Gan-
zen, mithin auf vier Pfennige von jedem Rezeptions-Scheine, festgesetzt, zu-
gleich aber beschlossen worden ist, die diesfallsige Bestimmung, wegen völliger
Gleichheit des Grundes und der Verhältnisse, auf sämmtliche Diener der uns
untergebenen, betroffenen Unterbehörden auszudehnen, so machen wir alles dieses
zur Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt.
Weimar am 22. May 1829.
Großherzoglich Sächsische Landesregicrung.
von Müller.
III. Nachdem des Großherzogs, Königliche Hoheit, auf Nachsuchen des
Herzoglich Sachsen Gothaischen Raths und Hof-Sekretars Heinrich Friedrich
Pörsch zu Getha, als Lehensvormunds seiner Ehegattin, Elisabethe Friederike