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abzuhelfen. Er hat aber keine Autoritaͤt uͤber die Großherzoglich Saͤchsischen
Unterthanen. Dem Etapen-Inspektor wird die Porto-Freyheit bey Dienstsiegel
und Kontrasignatur der Militähr-Briefe zugestanden. Sollten hin und wieder
Differenzen zwischen den Bequartirten und den Soldaten entstehen, so werden
dieselben von der betreffenden Etapen-Behörde und den kommandirenden Offizie-
ren, wie auch von dem erwähnten Etapen-Inspektor gemeinschaftlich beseitiget.
Die Etapen-Behörde ist berechtiget, jeden Unteroffizier oder Soldaten, welcher
sich thätliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines anderen Unterthanen er-
laubt, zu arretiren und an den Kommandirenden zur weitern Untersuchung und
Bestrafung abzuliefern.
Den gegenseitigen Etapen-Behörden wird es noch zur besonderen Hflicht ge-
macht, darauf zu achten, daß die Wege stets in gutem Stande erhalten werden,
und überhaupt haben dieselben ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, daß es
den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht und
Billigkeit verlangen können, über welchen Gegenstand der Etapen-Inspektor
gleichfalls zu wachen hat und bey den Landesbehörden Beschwerde führen kann.
Die kommandirenden Offiziere sowohl als die Etapen-Behörden sind anzuweisen,
stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Bequartirten und
den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde und daß die Ein-
wohner in Beziehung auf ihre deutschen Brüder willig diejenigen Lasten tragen,
welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein billigcs
Benehmen von beyden Seiten sehr gemildert werden können.
Die Königlich Preußischen Truppen, welche auf eine der genannten Militär-
Straßen und die Großherzoglich Sächsischen Truppen, welche in Erfurt instra-
dirt werden, sollen jedes Mahl von dem Inhalte dieser Konvention, so weit es
noͤthig ist, vollstaͤndig unterrichtet werden, so wie die erforderlichen Auszuͤge aus
derfelben auf allen Etapen zur Nachricht bekannt gemacht und affichirt werden
sollen.
Die vorstehende Uebereinkunft wird als mit dem 1. Oktober 1828 in Kraft
getreten angesehen und ist bis zum 1. Oktober 1837 mit dem Vorbehalte jedoch
abgeschlossen, daß für den Fall eines in dieser Periode eintretenden Krieges, den
Umständen nach, die etwa nothwendigen abändernden Bestimmungen durch eine
besondere Uebereinkunft festgesett werden sollen.