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in neu zu creirenden, auf den Inhaber lautenden, vier Prozent Zinsen tragen-
den landständischen Obligationen, bey deren Ausgabe sie vor allen anderen Dar-
leihern den Vorzug genießen sollen, falls sie davon Gebrauch machen wollen, in
Empfang zu nehmen haben.
Damit jedoch die Haupt-Landschaftskasse-Verwaltung darüber, ob und welche Ka-
pitalien baar zu zahlen und welche in neuen Obligationen auf den Inhaber zu gewäh-
ren seyn werden, so zeitig in Gewißheit gesetzt werde, als nothwendig ist, um nicht
durch Ausgabe von dergleichen Obligationen an dritte Personen, welche Kapitalien
in solchen anzulegen wünschen, die den Inhabern der gegenwärtig gekündigten Kapitalien
oben nachgelassene Wahl zu beschränken: so werden auf höchsten Befehl alle In-
haber dieser letztgedachten Kapitalien, welche baare Zahlung vorziehen, zu-
gleich hiermit aufgefordert, sich hierüber vom 1. April bis zum 15. May d. J.
entweder personlich oder durch hinlänglich legitimirte Bevollmachtigte und unter
Vorlegung der Schuldverschreibungen über die betreffenden Kapitalien, mindestens
unter Angabe der Nummern und Buchstaben, womit dieselben bezeichnet sind, vor
der hierzu besonders ernannten Deputation, deren Expedition in dem Geschäfts-
Lokale des unterzeichneten Kollegiums jeden Dinstag, Donnerstag und Sonn-
abend von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet seyn wird, um
so gewisser bestimmt zu erklären, als in dem Falle, wenn solche Erklärung in-
nerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, angenommen werden wird, daß die Zah-
lung statt baar, in Obligationen auf den Inhaber geleistet und empfangen wer-
den solle und wolle.
Alle in diesem Falle befindliche Kapitalinhaber haben alsdann am 1. Okto-
ber d. J. gegen Rückgabe der quittirten Schuld-Dokumente den betroffenen Kapi-
talwerth in dergleichen Oblisgationen bey Großherzogl. Landesschulden-Tilgungékasse
in Empfang zu nehmen; da aber diese Obligationen nur auf Kapitalsummen
von 1000 Thalern
500 —
200 —
100 —
50 — und
25 —
im Konventions-Zwanzig = Guldenfuße ausgefertiget werden, so versteht es sich
von selbst, daß die gekündigten Kapitalien nur insoweit, als sie mit 25 theil-
bar sind oder durch neue Zahlung auf eine solche Höhe erhoben worden, in