Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Obligationen gewaͤhrt werden koͤnnen, die uͤberschießenden Thaler aber, so wie 
die Zinsbetraͤge, jedes Falles baar empfaugen werden muͤssen. 
Sollte einem Kapitalinhaber daran gelegen seyn, den gekündigten Kapital- 
betrag in auf den Inhaber lautenden Obligationen gewisser Groͤße und Zahl zu 
erhalten, insoweit jener Betrag sich in den Zahlgrößen der vorangeführten Kapi- 
talsummen, von deren Betrage allein Obligationen ausgegeben werden sollen, auflé- 
sen läßt: so hat derselbe sich dieserhalb im Laufe der oben bezeichneten sechs 
wöchentlichen Frist vom 1. April bis zum 15. May, in der dabey bemerkten Art 
und vor der genannten Stelle bündig zu erklären, widrigen Falles er sich gefal- 
len lassen muß, daß ihm sein Kapitalbetrag in Obligationen der Zahl und Größe 
gewährt werde, wie sie diesem Betrage am nächsten kommen. 
Zur weitern Nachricht und Nachachtung wird hierbey Folgendes bekannt gemacht: 
1) Die neuen landständischen, landesherrlich bestätigten Obligationen auf den 
Inhaber werden unter ganz gleichen Garantieen und Bürgschaften, nahment- 
lich unter Verpfändung sämmtlicher jetziger und künftiger landschaftlicher 
Einkünfte der gesammten Lande, wie die bisher üblichen landschaftlichen 
Obligationen ausgefertiget. 
2) Zur jährlichen Verzinsung und succeffiven Rückzahlung des in solche um- 
gewandelten Theils der Landesschuld ist eine, auf ausdrücklicher Bewil- 
ligung des Landtags und auf landesfürstlicher Sanktion beruhende, Summe, 
welche, außer den zu vier Prozent berechneten jährlichen Zinsen von dem 
ganzen Schuldbetrage, mindestens einem rozente des letzteren gleich 
kommt, dergestatt bis zur völligen Rückzahlung bleibend und un- 
verkürzbar gewidmet, daß jede, in der Folge durch Minderung der 
Kapitalschuld eintretende, Ersparniß an Zinsen lediglich zur Kapitalrück- 
zahlung mit verwendet wird. 
3) Hiernach wird die völlige Rückzahlung der ganzen Schuld innerhalb ei- 
nes Zeitraums von längstens ein und vierzig Jahren verbürgt, 
es bleibt jedoch dabey die Rückzahlung in noch kürzerer Frist der Staats- 
regierung, nach deren Ermessen, vorbehalten. 
4) Die Rückzahlung selbst erfolgt nach einer Verloosung, welche in halbjähri- 
gen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober jedes Jahres, zum er- 
sten Mahe den 1. April 1831, Statt finden soll. Die in jeder Zichung
	        
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