56
8. 21.
Es bleibt auch aͤlteren, bey dem Großherzoglichen Jaͤger-Korps schon ein-
gestellten Jägern gestattet, die Forstschule zu besuchen und daselbst ihre Kennt-
nisse zu berichtigen, zu erweitern und sich zur Anstellung tüchtig zu machen, ohne
daß sie zum Behufe der Aufnahme oder der Entlassung weiter geprüft werden.
Nur wenn ihnen eine unterstützung zu Theil werden soll, haben sie ihre Würdig-
keit in einer Prüfung darzulegen. Jedes Falles müssen sie sich in die Ordnung
der Forstschule fügen.
§. 22.
Der Unternehmer und Vorstand der Privat-Forstschule hat sich verbindlich
gemacht, zu Ostern jedes Jahres an Großherzogliche Kammer über den Fortgang
der Forstschule und über die darin befindlichen Lehrlinge und ihr Verhalten zu
berichten, damit diese Behörde eine beständige Uebersicht über das Verhalten und
die Fortschritte aller inländischen, Forst-Dienstanstellung im Großherzogthume an-
sprechenden, Lehrlinge behält, welche in der Försterlehre und in der Forstschule sich
befinden, oder als ausgelernt zum Jäger-Korps entlassen worden sind.
B. Von der weitern Ausbildung der Korps-Jäger als
Forst-ODienstgehülfen.
g. 28.
Nach vollendeten Lehrjahren und ausgefertiget erhaltenen Lehrbriefen werden
die jungen Forstleute in das Großherzogliche Jäger-Korps aufgenommen.
Hier sollen sie zu ihrer weiteren Ausbildung als Gehülfen bey allen Forst-
stellen gebraucht werden, und es wird besonders jedem Förster oder Forstrevier-
Verwalter zur Pflicht gemacht, den ihm zugetheilten Korps-Jäger bey allen
Forstgeschaften, als zum Auszeichnen der Holzhiebe, zum Zahlen und Ausmessen
der aufbereiteten Hölzer, zur Aufsicht in den Holzhauereyen und bey allen an-
deren Waldarbeiten zur Jagd und zu den Schreibereyen zu gebrauchen.
Die Großherzoglichen Ober-Forstämter werden nicht nur hierauf sehen, son-
dern auch die Versetzungen der Korps-Jäger dahin mit einleiten, so, daß diese
Gelegenheit erhalten, verschiedenartige Forstverhältnisse, Waldbetriebsarten und
Jagdmethoden kennen zu lernen. "