Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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IV. Dem Doktor der Medizin und Chirurgie, August Graf aus Eisenach, 
ist, nach gut bestandener Prüfung vor der Großherzoglichen Medizinal = Eramina- 
tions -Deputation allhier und nach vorgängiger Verpflichtung, die nachgesuchte 
Erlaubniß zur ürztlichen, wundarztlichen und geburtshülflichen Praris in den 
Großherzoglichen Landen ertheilt und ihm die Stadt Eisenach zu seinem wesent- 
lichen Aufenthalte angewiesen worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 13. Februar 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
V. In dem Dorfe Ottmannsdorf, wo die Gemeinde, als solche, ingleichen 
das Hirtenhaus, mit der Ober= und Erbgerichtsbarkeit zeither zum Kreisamte 
Neustadt, im übrigen aber alle Bewohner unter das Gericht Braunsdorf gehör- 
ten, ist durch die Bereitwilligkeit des Inhabers von letzterm, Kammerjunkers 
Herrn Ernst Heinrich von Stein auf Braunsdorf, jenes gemischte Jurisdiktions- 
Verhältniß mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs 
dergestalt purifizirt worden, daß 
1) dem Gerichtsinhaber zu Braunsdorf Ober= und Erbhgerichtsbarkeit über 
die Gemeinde zu Ottmannödorf, als solche, und über das Hirtenhaus da- 
selbst, vorbehdltlich der Lehens = resp. Zinsverhältnisse, überlassen, 
2) dagegen von dem Rittergute zu Braunsdorf der ihm angehörige Untersasse 
zu Mundscha, Johann Georg Köhler und dessen dasiges Bauergut, mit 
voller Gerichtsbarkeit, Lehen und Zinsen an das Kreisamt Neustadt abge- 
treten worden. 
Der diesfalls abgeschlossene Rezeß soll mit dem 1. April dieses Jahres zur 
Ausführung gebracht werden, und es wird dieses andurch öffentlich bekannt ge- 
macht. Weimar den 19. Februar 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
VI. Ir einer für die katholischen Schulen in den Aemtern Geisa und Derm- 
bach im Jahre 1819 erlassenen Verordnung ist unter anderen auch eine Bestim- 
mung wegen der Ernte-Ferien enthalten, welche jedoch dem hierdurch beabsich- 
tigten Zwecke bisher nicht ganz entsprochen hat. 
Da mun hinsichtlich der Schul-Ferien überhaupt eine bestimmte Vorschrift 
sich nöthig macht, so wird solche mit allerhöchster Genehmigung Sr. Koniglichen 
Hoheit des Durchlauchtigsten Großherzogs in nachfolgenden §. FJ. ertheilt:
	        
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