Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

  
Seite des der 
JInhaltt. ⅜⅝. Mien 
. Blattes. machung. 
Landesschuld, bisher kündbar, deren Umwandlung in landschaft- 
liche Obligationen au porteur 27—30. — 
Lateinische Worte und Formeln — deren Gebrauch in den Er- 
lassen der Partheyen an die Unterbehörden und in den Kosten- 
verzeichnissen sind möglichst zu vermeiden 112. V. 
Lebensrettung. Diesf. Belohnung . 66. IV. 
Leichenweiber. Vorschrift: a) wegen der von denselben zu bewir- 
kenden Anzeige von jedem in ihrem Wohnorte oder Bezirke er- 
folgten Sterbefalle und b) wegen des zu frühzeitigen Begrabens 
der Leichen (vergl. a. Reg. Bl. v. J. 1820 S. 129 Nr. VII) . FII.VIII. 
Lengsfeld — Patrimonial-Amtmann — dessen Bestätigung 73. 116. II. VI. 
biquidationen (Kostenverzeichnisse). 
S. Sporteln= Angelegenheiten. 
Lotterien — Königl. Süächsische — Freygebung des Debits der 
Loose von denselben in dem Großherzogehume . . 69. U. 
M. 
Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 1814. Erläuterung der 
S. . 86 und 123 berselben hinsichtlich der Diäten-Bewilligung 
für die Physiker . . 74. V. 
Medizinische Praxis. Die Ertheilung derselben betr. 6 1. 7S. 1, I. 
Militär-Durchmarsch= und Etapen-Konvention. Erneue- 
rung der fruhern mit dem Königreiche Preußen am 31. Dezem. 
ber 1816 abgeschlossenen Konvention . . 15—26. — 
Militär-Verdienst-Medaille — Großherzogliche. — Bey Un- 
tersuchung wegen begangener Verbrechen gegen die in Großher- 
zoglichen Militär-Diensten gestandenen Personen soll jedesmahl 
darüber zu den Akten Nachricht gebracht werden, ob die Ange- 
schuldigten Inhaber jener Medaille sind; 
a) Bekanntmachung der Regierung zu Eisenach v. 2. Februar 
1830 (vergl. a. Eisenach. Wochenblatt v. J. 1817 S. 37) 13. V. 
b) Bekanntmachung der Regierung zu Weimar v. 4. Oktober 
1830 (vergl. a. Wersches Vochenblatt vom Jahre 1817 
S. 13 Nr. 1) 14. VI. 
Mündliche Ladungen der Justu- un Polizey- Unterbehoͤrden. 
  
  
Siehe Ladungen. 
  
 
	        
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