Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

 

 

 

 

Seite  des  Nr.  der
Inhatltt.  Regierungs-Bekannt-Blattes.
  Imachuna.
Handwerker  —  auswaͤrtigen,  nicht  im  Großherzogthume  seßhaften
ist  nach  K.  18  des  Zunftgesetzes  v.  15.  May  1821  (S.  621  d.
Reg.  Bl.  v.  J.  1821)  ausnahmsweise  nur  in  den  das  Getleth
des  Staates,  dem  sie  angehören,  berührenden  diesseitigen  Grenzorten
  und  auch  da  nur  in  so  fern,  als  dieser  benachbarte  Staat
das  Reciprokum  beobachtet,  zu  arbeiten  gestattet.  Erneuerung
dieser  Vorschrift  (ogl.  a.  Reg  Bl.  v.  J.  1829  S.  136  Nr.  II)  118.  II.  A
Herzogin  Ida,  Hoheit,  Gemahlin  Sr.  Hoheit,  des  Herzogs  Carl
Bernhard.  Nachricht  von  deren  Entbindung  mit  der  Prinzessin
Amalia  Maria  da  Gloria  Augusta  .  75.  —
Hof-Advokatur.  Die  Ertheilung  derselben  betr.  7.  III.
J.
Jurisdiktions-Verhaältniß  —  gemischtes  —  zwischen  dem
Kreisamte  Neustadt  und  dem  Gerichte  Braunsdorf  uͤber  das  Dorf
Otemannsdorf.  Dessen  Aufhebung  61.  V.
Justiz-Beamtete  und  Aktuare  in  den  diesseitigen  Fuldaischen
Landestheilen  sollen  wegen  Ausleihung  von  Geld  und  Erwerbung
von  Schuldforderungen  Anderer  in  den  ihnen  anvertrauten  Amtsbezirken
  den  Beamteten  der  alten  Lande  gleich  gehalten  werden  116.  V.
K.
Kinderspielsachen  —  giftige.  —  Dieef.  Verboth  71-7383.  J.
Kirchenbauwesen.  Diesf.  Vorschrift  67—569.  J.
Koͤnig  der  Franzosen  —  Ludwig  Philipp  —  Notificirung  dessen
Thronbesteigung  durch  einen  außerordentl.  Gesandten  .  105.  —
Konditor-Waaren  —  giftige.  —  Diesf.  Verboth  .  .  71—73.  J.
Kostenansatz;z  dieser  soll  unter  jeder  schriftlichen  Eingabe  in  Rechtssachen
  und  unter  jedem  Satze  im  rechtlichen  Verfahren  von  den
Advokaten  alsbald  bemerkt  werden  .  .  .  .  60.  II.
Kostenverzeichnisse.  S.  Liquidationen.
Kunstwerke,  gewidmet  Sr.  g  Hoheit,  dem  Großherzoge.
S.  Zusendungen.
Kurkosten  der  Physiker.  S.  ri
Ladungen  der  Aemter  und  Gainte  sollen  in  allen  Sachen,  wo  nicht
das  Gesetz  oder  besondere  Ruͤcksichten  schriftliche  dadunsen  fordern,
muͤndlich  erfolgen  64.  I.
Ladungen  der  Untrrbehöiden  in  allen  polizeylichen  Untersuchungssa
chen  und  in  Verwaltungsangelegenheiten  sollen  in  der  Regel
mündlich  und  nur  ausnahmsweise  schriftlich  geschehen  69.  III.