Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

  
  
  
  
  
  
  
Seite des VNr. der 
In h a l t. wrireeè 
attes. machung, 
N. 
Neustadt — Kreisamt — gemischtes Jurisdiktions-Verhältnit zwi- 
schen ihm und dem Gerichte Braunsdorf über Ottmannsdorf — 
dessen Aufhebung . . . . . · . 61. V. 
O. 
Ohligationen — landschaftliche, zeither kündbore — deren Ver- 
wandlung in unkündbare, auf den Inhaber (au porteur) lautend?30 — 
Orden — Großherzogl. Hausorden der Wachsamkelt oder vom#ö. 69. 88. — 
weißen Falken — dessen Verleihung an verschiedene Personen 9105. 11.— 
Orden — sremde — Erlaubniß zum Tragen derselben an zwey. 
Großherzogl. Staatsdiener . . . . . 83.117. — 
Orgelbauer. Inlaͤndischen geschickten und zuverlaͤssigen Meistern 
sollen vorzugsweise alle im Lande vorkommende Reubaue und RNe- 
paraturen an Orgeln übertragen, Ausländer aber nur bedingungs- 
weise zugelassen werden . . . . 78. III. 
Ottmannsdorf. S. Jurisdiktions-Verhältniß. 
P. s 
Patrimonial-Gerichts-Direktoren. Verpflichtung und Ein- 
weisung neu Ernannter für die nachverzeschneten Gerichte: 
a) zu Graitschen . . . . . 100. IX. 
b) zu Muͤnchenbernsdorf . . 115. III. 
c) zu Wartha . . . . . 109. J. 
Pfarrbauwesen. Diesf. Vorschrift . . " . 67—69. 1. 
pᷣhysitat: a) der Residenz- Stadt Weimar, b) des Amtes c) des 
Stadtgerichtes und d) des Kriminal-Gerichtes zu Weimar. Des- 
sen Besetzung . . . . . . . . 12. II. 
Phosiker; denselben ist bep'm ärztlichen Besuche armer, außerhalb 
ihres Wohnortes befindlichen Kranken khres Bezirkes ein Ansatz 
von Diäten nicht gestattet und sind die betreffenden Gemeinden 
zu deren Gewährung nicht verpflichtet . . . . 74. V. 
Physiker; sie dürfen in allen Fällen, wo sie auf Anordnung der 
Justiz= und Polizey-Behörden als gerschtliche Aerzte oder Ge- 
sundhelts -Beamtete in ihrem Bezirke Verrichtungen besorgen, 
Fransport-Kosten, nie Kurkosten, aber nur in so fern for- 
dern und liquidiren, als solche der betroffenen Parthey oder sonst 
an sich zahlungspflichtigen und zahlungsfähigen Privat-Person 
zuerkannt worden. (Vergl. a. Reg. Bl. v. J. 1817 S. 44 4 
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