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dem Muster B I auf dem ursprungszeugnisse aus und mit derselben erfolgt der
Transport der Gegenstände zum bestimmten Ausgangsamte.
S. 6.
Der Waarenfährer übergiebt dem Ausgangsamte das bescheinigte Certifikat,
das Amt revidirt nach demselben die Waare, bescheiniget, wenn sich dabey nichts
zu erinnern findet, den Revisions-Befund unter Anwendung der tarifmaßigen
Maßstäbe, falls die Anmeldung auf dem Certifikate solche nicht schon übereinstim-
mend mit dem Revisions-Befunde enthält, bestimmt darauf die Dauer seiner Gül-
tigkeit für das vertragsmäßige Eingangsamt nach Maßgabe der Entfernung zwi-
schen beyden Orten, der Beschaffenheit der Ladung der Transportmittel und des
Weges und unter Rücksicht auf Jahreszeit, Witterung und andere auf den Trans-
port etwa einwirkende Ursachen — setzt die Gegenstände: so weit sie verschluß-
fahig sind, unter Verschluß, oder beschreibt dieselben anderen Falles speziell auf
dem Certifikat, bescheiniget die erfolgte Ausfuhre nach dabey genommener Ueber-
zeugung auf demselben und giebt das solchergestalt bescheinigte Certifikat, nach
dessen Eintrag in ein nach dem Muster zu führendes Certifikaten-Register, dem
Waarenführer zum weiteren Ausweise bey dem Eingangsamte zurück.
#S. 7.
Hat eine zu den in Rede stehenden Abfertigungen befugte und mit Ver-
schlußmitteln versehene Zoll= oder Steuerbehörde am Versendungsorte oder in
der Nähe desselben ihren Sit so kann mit der Prüfung der Anmeldung zugleich
die spezielle Revision der Gegenstände verbunden, und solche auf dem Certifikat
nach dem Muster B bescheiniget werden.
Gegenstande, die nicht verschlußfahig sind, werden auf dem Certifikate nach
Gattung, Art und Menge spcziell bezeichnet, verschlußfahige aber Kolliweise unter
sichern Verschluß genommen.
Bey'm Ausgangsamte bedarf es dann nur der Rekognition des Verschlusses,
und wenn dabey nichts zu erinnern ist, können die verschlossenen Gegenstände
dort, ohne nochmahlige Spezial-Revision gegen Bescheinigung des Ausganges auf
dem Certifikate zum Wiedercingange in das andere Vereinsgebieth über das be-
stimmte vertragsmäßige Eingangsamt, wie im vorhergehenden Paragraphen vorge-
schrieben, abgelassen worden. ·
Der zur Sicherung angelegte Verschluß kann demnach gegenseitig erst von
derjenigen Behörde, von welcher die letzte definitive Behandlung vorzunehmen
ist, abgenommen werden.