Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

137 
dem Muster B I auf dem ursprungszeugnisse aus und mit derselben erfolgt der 
Transport der Gegenstände zum bestimmten Ausgangsamte. 
S. 6. 
Der Waarenfährer übergiebt dem Ausgangsamte das bescheinigte Certifikat, 
das Amt revidirt nach demselben die Waare, bescheiniget, wenn sich dabey nichts 
zu erinnern findet, den Revisions-Befund unter Anwendung der tarifmaßigen 
Maßstäbe, falls die Anmeldung auf dem Certifikate solche nicht schon übereinstim- 
mend mit dem Revisions-Befunde enthält, bestimmt darauf die Dauer seiner Gül- 
tigkeit für das vertragsmäßige Eingangsamt nach Maßgabe der Entfernung zwi- 
schen beyden Orten, der Beschaffenheit der Ladung der Transportmittel und des 
Weges und unter Rücksicht auf Jahreszeit, Witterung und andere auf den Trans- 
port etwa einwirkende Ursachen — setzt die Gegenstände: so weit sie verschluß- 
fahig sind, unter Verschluß, oder beschreibt dieselben anderen Falles speziell auf 
dem Certifikat, bescheiniget die erfolgte Ausfuhre nach dabey genommener Ueber- 
zeugung auf demselben und giebt das solchergestalt bescheinigte Certifikat, nach 
dessen Eintrag in ein nach dem Muster zu führendes Certifikaten-Register, dem 
Waarenführer zum weiteren Ausweise bey dem Eingangsamte zurück. 
#S. 7. 
Hat eine zu den in Rede stehenden Abfertigungen befugte und mit Ver- 
schlußmitteln versehene Zoll= oder Steuerbehörde am Versendungsorte oder in 
der Nähe desselben ihren Sit so kann mit der Prüfung der Anmeldung zugleich 
die spezielle Revision der Gegenstände verbunden, und solche auf dem Certifikat 
nach dem Muster B bescheiniget werden. 
Gegenstande, die nicht verschlußfahig sind, werden auf dem Certifikate nach 
Gattung, Art und Menge spcziell bezeichnet, verschlußfahige aber Kolliweise unter 
sichern Verschluß genommen. 
Bey'm Ausgangsamte bedarf es dann nur der Rekognition des Verschlusses, 
und wenn dabey nichts zu erinnern ist, können die verschlossenen Gegenstände 
dort, ohne nochmahlige Spezial-Revision gegen Bescheinigung des Ausganges auf 
dem Certifikate zum Wiedercingange in das andere Vereinsgebieth über das be- 
stimmte vertragsmäßige Eingangsamt, wie im vorhergehenden Paragraphen vorge- 
schrieben, abgelassen worden. · 
Der zur Sicherung angelegte Verschluß kann demnach gegenseitig erst von 
derjenigen Behörde, von welcher die letzte definitive Behandlung vorzunehmen 
ist, abgenommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.