Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Wiegand aus Jesberg zum Pfarrer zu Frauensee zu bestaͤtigen gnaͤdigst 
geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. In Folge eines höchsten Reskripts vom 80. vorigen Monaths wird 
als Erlauterung der von uns unter'm 28. Dezember 1829 erlassenen Bekannt- 
machung, das Zusammentauschen oder Zusammenkaufen vorher zerschlagener lehen- 
barer Grundstücke betreffend, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nicht 
bloß dann die Lehengelder -Befreyung zusammengetauschter oder gekaufter, vorher 
zu Einem Ganzen verbunden gewesener Grundstücke eintreten soll, wenn jedes 
der beyden zu vereinigenden Grundstücke unter 1/4 Acker hält, sondern daß die- 
selbe auch Statt finden soll, wenn zu einem selbst diese Größe übersteigenden 
Grundstücke ein unter 1/1 Acker ausmachendes, früher dazu gehörig gewesenes 
Grundstück durch Kauf oder Tausch wieder hinzugebracht wird. Die sämmtlichen 
Justiz-Unterbehörden und die Rentamter des Großherzogthums haben sich hier- 
nach zu achten. 
Weimar den 15. Oktober 1831. 
Großherzoglich Sächsische Kammer. 
C. W. C. Stichling. 
II. Es ist verschiedentlich vorgekommen, daß die der Subhastations-Ord- 
nung vom Jahre 1798 angefügte Sportel-Tare von den untergerichten in den 
alt-Weimar'schen Gebiethötheilen mißverstanden worden. 
Nahmentlich wird mit unter 
1) für den Lizitations-Termin oder für das Protokoll, außer den An- 
sätzen für den Beamten und den Aktuar (Schmidts Gesetzsammlung 
Band VIII Seite 363 Nr. 12 und 13), noch ein besonderer Ansaz# 
für die Sportelkasse berechnet, obgleich unter jenen schon alles be- 
griffen ist, was für den Termin und Protokoll liquidirt werden darf; 
2) jener Ansatz für den Beamten und bezüglich für den Aktuar auch bey 
Subhastationen von Grundstücken, die unter 1000 thlr. weggehen, auf 
2 thlr. gestellt, während doch solchen Falles für jeden nur 1 thlr. (für 
den Vor= und Nachmittag zusammen) anzusetzen ist.
	        
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