Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

88 
In Absicht der Höhe des Chaussee-Geldes wird setzt schon festgesetzt, daß 
es dann auf keinen Fall die Sätze des Preußischen Tarifs vom 28. Upril 1828 
übersteigen soll. 
Artikel 8S. 
Ohnbeschadet der von Sachsen-Weimar in dem Staatsvertrage vom 22. 
September 1815 übernommenen Verbindlichkeit, das Geleit, welches die Groß- 
herzogliche Regierung in der Stadt und dem Gebiethe Erfurt erhebt, gegen 
vollständige Entschädigung an Preußen zu überlassen, und ohnbeschadet der hier- 
bey von beyden Seiten zur Sprache zu bringenden Gerechtsame, wird in Absicht 
de5 Weimar'schen Geleites Folgendes verabredet: 
a) Die Grohherzoglich Weimar'sche Regierung wird die Erhebung des Geleites 
in der Art, wie sie dazu auf dem Grunde dlterer Rezesse berechtiget ist, 
sowohl von Erfurt und dem Erfurter Gebierhe als auch von Gotha 
und dem Gothaer Gebiethe hinweg, auf ihr eigenes Gebieth verlegen. 
b) Für den Ausfall an Einkommen, welchen sie dadurch erleidet, daß mit 
dieser Veränderung des Geleits-Distriktes die Falle der Erhebung des re- 
zeßmäßigen Geleites sich vermindern, soll dieselbe vollständig entschädiget 
werden. 
Behufs dieser Emschädighng soll der Ausfall nach einem Durchschnitte von 
zehen Jahren ermittelt und der sich hiernach ergebende jährliche Betrag, so weit 
er nicht durch Anrechnung der grundherrlichen Einkünfte der Ortschaften Bi- 
schoffroda und Probsteyzella in Gemäßheit des Artikels 7 des Staatsver- 
trages vom 22. September 1815 gedeckt wird, mittelst einer auf die Einkünfte 
in der Stadt Erfurt zu radizirenden jährlichen Rente oder eines Kapitals, im 
25fachen Betrage der jährlichen Rente, von Preußen gezahlt werden. 
c) Gegen Gewährung dieser Entschädigung tritt Preußen in das Recht der 
rezeßmaßigen Erhebung des Geleites an den Orten und in den Fällen, in 
welchen Weimar sein Geleitsrecht in Folge der Verlegung (a) nicht aus- 
üben kann. 
Artikel 4. 
Bis vahin, daß der wirkliche Beytritt des Großherzogthumes Sachsen-Wei- 
mar zu dem Zollverbande der östlichen Preußischen Provinzen erfolgen wird (Ar- 
#ikel 1), hat man zun Behuf gegenseitiger Erleichterung des Verkehrs und Ge- 
werbsbetriebes, ingleichen zur Sicherung der bepyderseitigen landesherrlichen Zoll- 
gefälle die nachstehenden Verabredungen (Artikel 4—8) getroffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.