Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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. 20. 
Neben dem akademischen privilegirten Gerichksstande behält der Studirende 
den Gerichtsstand des Wohnortes, so wie außerhalb der Stadt Jena und eines 
Umkreises von zwey Meilen, die besonderen Gerichtsstände bey. 
g. 21. 
Fremde, von anderen Univerfitäten nach Jena kommende Studirende sind 
hier denselben Gesetzen unterworfen wie die einheimischen. Ueberdieß haben solche 
an demselben Tage, an welchem sie in Jena ankommen, oder wemn dieß zu spaͤ- 
ter Tageszeit der Fall ist, spatestens am folgenden Vormittage, ihre Reisepässe 
bey dem Universitäts-Amte vorzuzeigen und niederzulegen. Es muß der Reisepaß 
nothwendig von derjenigen Universität ausgestellt seyn, welcher der Fremde dermahlen 
angehört. Ohne diese Rechtfertigung ist ein fremder Studirender in Jena durch- 
aus nicht zu dulden, sondern sofort zu entfernen. 
. Ueber die Wohnungen der Studirenden. 
g. 22. 
Jeder Studirende muß eine bestimmte Wohmung in der Innstadt haben. In 
der Vorstadt zu wohnen, ist nur denen verstattet, die sich daselbst bey ihren Ael- 
tern aufhalten, oder denen dazu besondere Erlaubniß ertheilt worden ist. Das 
Gesuch um diese Erlaubniß wird zunächst bey dem Universitäts-Amte mit Angabe 
des Hauses, in welches der Studirende ziehen will, angebracht. Sie wird nur 
auf ein halbes Jahr ertheilt und muß nach Ablauf desselben auf das Neue gesucht 
werden. 
g. 25. 
Jeder Studirende hat mit seinem Hauswirthe einen schriftlichen Miethver- 
trag abzuschließen; denn nur ein solcher gilt vor Gericht. Das Einzeichnen in 
das Hausbuch wird wie ein schriftlicher Miethvertrag angesehen. 
8. 24. 
Jeder Vertrag ist, wenn nichts Anderes verabredet, nur guͤltig auf ein aka- 
demisches Halbjahr. Er muß 6 Wochen vor Ablauf des Halbjahres schriftlich 
erneuert werden, wenn er fernere Gültigkeit haben soll.
	        
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