Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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Landsteuer  und  die  Grundeinkommen-Steuer  betrifft,  sowohl  uͤberhaupt  als  insbesondere
  nach  Maßgabe  des  in  den  verschiedenen  neuen  Landestheilen  bisher
noch  üblichen  Steuerfußes  von  Unserm  Landschafts  -Kollegium  unverweilt  weiter,
gemáß  dem  Gesetze  der  Steuer-Verfassung,  regulirt  und  ausgeworfen,  auch  durch
das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen  Kunde  werden  gebracht  werden,  in  unzertrennten
  Summen  und  in  patentmäßigen  Münzsorten  nach  den  Gesetzen
vom  18.  November  1823  und  23.  May  1826  zu  Unseren  landschaftlichen
Steuer-,  Impost=  und  sonstigen  Einnahmen,  zu  welchen  es  sich  gebührek,  pünktlichst
  eingeliefert  werden.

uUrkundlich  haben  Wir  dieses  Steuer=  Patent,  als  ein  für  das  Jahr  1833
gültiges  allgemeines  Zandesgesetz,  hobchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  befohlen,
daß  solches  durch  den  Abdruck  im  Regierungs  -Blatte  zur  Kunde  und  Nachachtung
  aller  Unserer  Behörden  und  Unterthanen  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  Dezember  1832.

(L.  S.)  Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Großherzogliches  Steuer-Patent
für  das  Jahr  1838.