86
Landsteuer und die Grundeinkommen-Steuer betrifft, sowohl uͤberhaupt als insbesondere
nach Maßgabe des in den verschiedenen neuen Landestheilen bisher
noch üblichen Steuerfußes von Unserm Landschafts -Kollegium unverweilt weiter,
gemáß dem Gesetze der Steuer-Verfassung, regulirt und ausgeworfen, auch durch
das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde werden gebracht werden, in unzertrennten
Summen und in patentmäßigen Münzsorten nach den Gesetzen
vom 18. November 1823 und 23. May 1826 zu Unseren landschaftlichen
Steuer-, Impost= und sonstigen Einnahmen, zu welchen es sich gebührek, pünktlichst
eingeliefert werden.
uUrkundlich haben Wir dieses Steuer= Patent, als ein für das Jahr 1833
gültiges allgemeines Zandesgesetz, hobchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch befohlen,
daß solches durch den Abdruck im Regierungs -Blatte zur Kunde und Nachachtung
aller Unserer Behörden und Unterthanen öffentlich bekannt gemacht werde.
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Dezember 1832.
(L. S.) Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Großherzogliches Steuer-Patent
für das Jahr 1838.