Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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Allgemeines GeaentGericht. 
Artikel 18. 
Im Konkurs wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als 
allgemeines Gant-Gericht anerkannt, ausgenommen, wenn der größere Theil des 
Vermögens, bey dessen Bestimmung das über die Vermögensmasse aufzunchmende 
Inventarium und Tare zum Grunde zu legen ist, in dem anderen Staate sich be- 
findet, wo alsdann dem letzteren unter der im Artikel 23 enthaltenen Beschrän- 
kung das Recht des allgemeinen Gant-Gerichtes zugestanden wird. 
Artikel 19. 
Aktiv-Forderungen werden, ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder 
nicht, angesehen, als befänden sie sich an dem Wohnorte des Gemeinschuldners. 
Artikel 20. 
Einem Partikular -Konkurse wird nicht Statt gegeben, ausgenommen, wenn 
ein gesetzlich begründetes Separations-Recht geltend gemacht wird, nahmentlich 
wem der Gemeinschuldner in dem anderen Staate, wo er seinen Wohnsitz nicht 
hatte, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen Etablis- 
sement, welches als ein eigenes Ganzes einen besonderen Inbegriff von Rechten 
und Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bildet, besitzt, welchen Falles zum 
Vortheile derjenigen Gläubiger, welche in Ansehung dieses Etablissements beson- 
ders kreditirt haben, ein Partikular-Konkurs eröffnet werden darf. 
Wirkungen des allgemeinen Gant-Gerichtes. 
Artikel 21. 
Alle Forderungen, sie seyen auf ein dingliches oder persönliches Recht ge- 
gründet, sind allein bey dem allgemeinen Gant-Gerichte einzuklagen, oder, wenn sie 
bereits klagbar gemacht worden, dort weiter zu verfolgen. Das außerhalb 
Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird, nach vorgängiger Ver- 
dußerung der Grumdstücke und Effekten, durch den Richter der gelegenen Sache 
dem Gant-Gerichte abgeliefert. 
Rechtliche Beurkheilung und Ordnung der dinglichen und persönlichen Rechte. 
Artikel 22. 
Dingliche Rechte werden nach den Gesetzen des Ortes der belegenen Sache 
beurtheilt und geordnet, über die Rangordnung rein persönlicher Ansprüche und 
deren Verhältniß zu den dinglichen Rechten entscheiden die am Orte des Gant-Ge-
	        
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