Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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1) Bey Ausleihung von Pupillen-Geldern, die bloß einstweilig, das heißt 
bis zu sicherer Unterbringung, deponirt waren, finden die im §. 15 des Gesetzes 
vom 11. May 1821, über die sichere Verwahrung und Ausleihung der gericht- 
lichen Depositen, nachgelassenen Deposstal -Ausleihungsgebühren nach F. 16 dieses 
Gesetzes nicht Statt. 
2) Hat der Vormund selbst die Ausleihung deponirter Gelder bewirkt und 
wird hierauf die dieofallsige Schuldurkunde zum Depositum genommen, „weil der 
Vormund nicht hinlänglich angesessen ist,“ oder — wie diese Worte hier verstan- 
den werden müssen — weil der Vormund genügende Sicherheit nicht darbietet: 
so können von einem solchen Dokumente nach F. 4 des nachträglichen Gesetzes 
vom 6. Dezember 1821 selbst die sonst Statt findenden, im §. 18 des Gesetzes 
vom 14. May 1821 geordneten eigentlichen Depositen = Gebühren nicht 
gesordert werden. 
Daöselbe muß aber, wegen Gleichheit des Grundes, auch in dem Falle 
gelten, wenn die verliehenen Gelder, worüber die Urkunde deponirt wird, vor 
und bis zur Ausleihung nicht im Depositum gelegen haben. 
3) Hierbey ist es ganz gleichgültig, ob ein dergleichen pupillarisches Doku- 
ment in Folge eigener, offizieller Entschließung der vormundschaftlichen Behörde, 
oder auf Antrag des Vormundes, zum Depositum genommen wird, sobald sol- 
ches nur aus dem Grunde geschieht, weil die Behörde das fragliche Dokument 
bey dem Vormunde nicht für sicher genug achtet. 
4) Dökumente dagegen, die nicht pupillarisches Eigenthum sind, sondern von 
anderen Personen zum Besten des Pupillen, also z. B. in Ermangelung der An- 
des Vormundes, um für diesen Kaution zu machen, oder um wegen 
Nießbrauchs an pupillarischen Vermögen, oder wegen schuldiger Ge- 
Sicherheit zu bestellen 2c. deponirt werden, sind allerdings der De- 
— die jedoch lediglich dem Deponirenden, nicht aber dem Pu- 
pillen anzusbmnen — unterworfen. 
Nur dem Vater oder der Mutter des Pupillen dürfen in solchen Füällen, 
insoweit sie überhaupt bey diesen vorkommen können, Depositen = Gebühren nicht 
angesonnen werden. 
Weimar den 24. April 1832. 
Grohherzoglich Sachsische Landesregierung. 
Krumm. 
   
  
	        
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