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und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung
bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann: so ist
auch ein deutscher Souverain, als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer
hiermit in Widerspruch stehenden Petition der Stände nicht nur berechtiget, son-
dern die Verpflichtung zu dieser Verwerfung geht dus dem Zwecke des Bundes
hervor,
II.
Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angeführten Artikels 57 der
Schluß-Akte und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der Artikel 58)
ausspricht, keinem deutschen Souverain durch die Landstände die zur Führung
einer den Bundeopflichten und der Landesverfassung entsprechenden Regierung er-
forderlichen Mittel verweigert werden dürfen: so werden Fälle, in welchen stän-
dische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforder-
lichen Steuern auf einc mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durch-
sebung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle
zu zahlen seyn, auf welche die Artikel 25% und 267 der Schluß-Akte in An-
wendung gebracht werden müßten.
2) „Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine landständische Verfassung in der
Erfullung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden.“
3) „Die Aufrechthaltung der innern Nuhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen
allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bun-
des und in Folge der Verpflichtung der Bundcsglieder zu gegenseitiger Hülföleistung, die Mit-
wirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Falle einer Wider-
setzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhres, oder gefährlicher Be-
wegungen in mehren Bundesstaaten, Statt finden."“
4) „Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die in-
nere Ruhe unmittelbar gefährdet und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu sürchten
oder ein wirklicher Aufruhr zum Auêbruche gekommen ist und die Regierung selbst, nach Er-
schöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beystand des Bundes anrust: so
liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu
veranlassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stand seyn, den Aus-
ruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die
Hülse des Bundes zu begehren: so ist die Bundesversammlung nichts destoweniger verpflichter,
auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem
Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längern Dauer seyn,, als die Regierung,
welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.