Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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12) für den XII. Wahlbezirk (Diözesen Vacha, Tiefenort und Dermbach-Lengs- 
feld) Justizamtmann Creuznacher zu Tiefenort, 
13) für den XIII. Wahlbezirk (Diözesen Kaltennordheim und Ostheim) Justiz- 
amtmann Krug zu Kaltennordheim, 
14) für den XIV. Wahlbezirk (Diözesen Neustadt aO. und Auma) Justiz- 
rath Ackermann zu Neustadt a/O., 
15) für den XV. Wahlbezirk (Diszesen Weida und Berga) Justizamtmann 
Sieber zu Berga. 
So weit der eine oder der andere dieser Kommissare behindert sein sollte, 
den Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher überhaupt 
für ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kircheninspektion zu 
fungiren haben würde. 
IV. 
Die ernannten Wahlkommissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, den Ort 
und die Stunde für den Anfang der am 11. Juli d. J. abzuhaltenden Wahlver- 
sammlung zu bestimmen und sofort nach dem ersten Juli in der Weimarischen 
Zeitung, nach ihrem Ermessen zugleich auch noch in einem andern in ihrem Be- 
zirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte, unter Hinweisung auf gegenwärtige 
Bekanntmachung mit der Aufforderung bekannt zu machen, daß die Geistlichen, welche 
als Pfarrer, Diakone oder Vikare im ordentlichen Kirchendienst activ in den Paro- 
chieen des Bezirks sind, wie die nach S§. 7 der Synodal-Ordnung von den Kirch- 
gemeindevorständen zu wählenden weltlichen Wahlmänner am bestimmten Ort und 
zur bestimmten Zeit sich zu der anberaumten Wahlversammlung einzufinden haben. 
Im Uebrigen ist nach den in den §§. 8— 10 der Synodal-Ordnung enthal- 
tenen Vorschriften, zugleich auch unter analoger Anwendung der in den §§. 12—26 
des Gesetzes vom 6. April 1852 für die Wahl der Landtags-Abgeordneten getrof- 
fenen Bestimmungen zu verfahren. 
V. 
Auch die Wahl des nach §. 5 der Synodal-Ordnung von der theologischen 
Fakultät zu Jena zu wählenden Abgeordneten hat am 11. Juli d. J. zu erfolgen.
	        
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